6. des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 10.11.2008 in AC.________. IV. A.________ wird in Anwendung der Art. 22, 34, 40, 42, 43, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 3, 147 Abs. 1, 180 Abs. 1 und 2 lit. a, 190 Abs. 1 StGB Art. 115 Abs. 1 lit. b, 118 Abs. 1 AuG Art. 63 Abs. 1, 96 Ziff. 2 aSVG (Fassung: 01.09.2008) Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 18 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.