Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 14 237 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Juni 2016 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberge- richtssuppleantin Graf Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ amtlich vertreten durch Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 28.3.2014 (P05 10 557) Inhaltsverzeichnis I. Formelles .......................................................................................................................4 1. Erstinstanzliches Urteil...............................................................................................4 2. Berufung.....................................................................................................................8 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen ......................................................................9 4. Anträge der Parteien ................................................................................................10 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer .................................................12 II. Formelle Einwände ......................................................................................................13 6. Verwertbarkeit der Aussagen des Opfers ................................................................13 7. Verletzung des Anklagegrundsatzes (Ziff. III.3 des Überweisungsbeschlusses).....14 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..........................................................................16 8. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt....................................................................16 8.1. Beweismittel......................................................................................................16 8.2. Unbestrittener Sachverhalt ...............................................................................17 8.3. Bestrittener Sachverhalt....................................................................................18 9. Vorgeschichte und Geschehnisse in der Türkei.......................................................18 9.1. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz...........................................................18 9.2. Beweiswürdigung der Kammer .........................................................................19 9.3. Erstellter Sachverhalt........................................................................................27 10. Vergewaltigung in der Schweiz ............................................................................28 10.1. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz .......................................................28 10.2. Beweiswürdigung der Kammer .....................................................................28 10.3. Erstellter Sachverhalt ....................................................................................36 11. Einfache Körperverletzung ...................................................................................36 11.1. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz .......................................................36 11.2. Beweiswürdigung der Kammer .....................................................................36 11.3. Erstellter Sachverhalt ....................................................................................38 12. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (versuchte Täuschung) ..................38 12.1. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz .......................................................38 12.2. Beweiswürdigung der Kammer .....................................................................39 12.3. Erstellter Sachverhalt ....................................................................................40 13. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (illegaler Aufenthalt).......................40 13.1. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz .......................................................40 13.2. Beweiswürdigung der Kammer .....................................................................40 2 13.3. Erstellter Sachverhalt ....................................................................................41 IV. Rechtliche Würdigung ..............................................................................................41 14. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (versuchte Täuschung) ..................41 15. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung.................................................................42 V. Strafzumessung...........................................................................................................43 16. Allgemeine Ausführungen ....................................................................................43 17. Zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ......................43 17.1. Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden).......................................43 17.2. Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) ...................................44 18. Zum Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung........................45 19. Zur Widerhandlung gegen das Ausländergesetz .................................................45 20. Täterkomponenten ...............................................................................................46 21. Verletzung des Beschleunigungsgebots ..............................................................47 22. Konkrete Strafe.....................................................................................................48 VI. Kosten und Entschädigung ......................................................................................49 23. Verfahrenskosten .................................................................................................49 23.1. Kosten der Vorinstanz ...................................................................................49 23.2. Kosten des Rechtsmittelverfahrens...............................................................50 24. Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten ........................................50 25. Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin ....................................51 VII. Urteilsberichtigung ...................................................................................................51 VIII. Dispositiv..................................................................................................................52 3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau hat mit Urteil vom 28. März 2014 Fol- gendes erkannt (pag. 1553 ff.): «I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Vergewaltigung, angeblich begangen am 12.08.2005 in Y.________/Türkei z.N. von E.________, 2. wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen am 29.07.2007 in X.________ z.N. von E.________, 3. wegen Nötigung, evtl. Drohung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 01.09.2006 bis 27.03.2007 in X.________ und anderswo z.N. von E.________, wird eingestellt, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘400.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung von CHF 5‘500.00) von CHF 6‘025.00, insgesamt bestimmt auf CHF 7‘425.00, an den Kanton Bern. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 01.05.2006 bis 31.08.2006 in X.________ z.N. von E.________, 2. von der Anschuldigung der Anstiftung zur Nötigung, evtl. zur Drohung, angeblich begangen im Frühling 2008 in X.________ oder anderswo z.N. von E.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, begangen anfangs August 2006 in X.________ z.N. von E.________, 2. der einfachen Körperverletzung, begangen am 29.07.2007 in X.________ z.N. von E.________, 3. der Drohung, mehrfach begangen in der Zeit von 28.03.2007 bis 15.08.2008 in X.________ und anderswo z.N. von E.________, 4. der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, mehrfach begangen: 4.1. am 25.02.2008 durch versuchte Täuschung der Behörden, 4 4.2. in der Zeit von 16.12.2010 bis 07.10.2012 in X.________ und anderswo durch rechtswidrigen Aufenthalt, 5. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach begangen in der Zeit von 11.12.2006 bis 05.10.2007 in X.________ und anderswo z.N. von C.________ (Delikts- betrag: CHF 19‘600.00) 6. des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 10.11.2008 in AC.________. IV. A.________ wird in Anwendung der Art. 22, 34, 40, 42, 43, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 3, 147 Abs. 1, 180 Abs. 1 und 2 lit. a, 190 Abs. 1 StGB Art. 115 Abs. 1 lit. b, 118 Abs. 1 AuG Art. 63 Abs. 1, 96 Ziff. 2 aSVG (Fassung: 01.09.2008) Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 18 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 52 Tagen wird im Umfang von 52 Tagen auf die zu vollziehende Teil- strafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 13‘699.80 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 38‘735.50, insgesamt bestimmt auf CHF 52‘435.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidi- gung auf CHF 26‘044.10; gesamte Verfahrenskosten: CHF 59‘860.30; abzüglich Kosten zulasten Staat von CHF 7‘425.00, vgl. oben Ziff. I). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 7‘699.80 Kosten des Gerichts CHF 6‘000.00 Total CHF 13‘699.80 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 130.00 Übrigen Kosten der Beweiserhebung CHF 0.00 Kosten für Gutachten CHF 700.00 Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 26‘391.20 Kosten der uR der Privatklägerschaft (vgl. Tabelle) CHF 9‘764.30 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 1‘750.00 Total CHF 38‘735.50 5 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 51‘835.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidi- gung CHF 25‘444.10). 4. Zu den Parteikosten der Privatklägerschaft, soweit diese nicht in der Aufstellung nach Ziff. 3 hier- vor enthalten sind, demnach ausmachend CHF 1‘425.60 (vgl. unten Ziff. V.2.). V. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2010 Stunden Satz amtliche Entschädigung 90.90 200.00 CHF 18'180.00 amtl. Entsch. Praktikanten 14.25 100.00 CHF 1'425.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'192.30 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 20'797.30 CHF 1'580.60 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 22'377.90 volles Honorar 250.00 CHF 22'725.00 volles Honorar Praktikanten 150.00 CHF 2'137.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'192.30 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 26'054.80 CHF 1'980.15 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 28'034.95 nachforderbarer Betrag CHF 5'657.05 Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 42.60 200.00 CHF 8'520.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 288.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'808.60 CHF 704.70 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'513.30 volles Honorar 250.00 CHF 10'650.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 288.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'938.60 CHF 875.10 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 11'813.70 nachforderbarer Betrag CHF 2'300.40 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 26‘391.20 (gesamte amtliche Entschädigung von CHF 31‘891.20 abzüglich die auf die Verfahrenseinstellung entfallenden Kosten für die amtliche Verteidigung von CHF 5‘500.00, vgl. oben Ziff. I). A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 7‘957.45 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (abzüglich die auf die Verfahrenseinstellung entfallenden Kosten für die 6 amtliche Verteidigung von CHF 5‘500.00, vgl. oben Ziff. I) zu erstatten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecher D.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 44.00 200.00 CHF 8'800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 241.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'041.00 CHF 723.30 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'764.30 volles Honorar 230.00 CHF 10'120.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 241.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'361.00 CHF 828.90 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 11'189.90 nachforderbarer Betrag CHF 1'425.60 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 9‘764.30. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unent- geltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecher D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Hono- rar CHF 1‘425.60 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecher D.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ (Opfer) durch Fürsprecherin F.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 180.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'180.00 CHF 334.40 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'514.40 volles Honorar 250.00 CHF 5'000.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 180.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'180.00 CHF 414.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5'594.40 nachforderbarer Betrag CHF 1'080.00 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ mit CHF 4‘514.40. 7 E.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin F.________ die Differenz von CHF 1‘080.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 StPO analog). VI. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 19‘600.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 28.03.2014 an die Privatklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin E.________ (Opfer) ihre Zivilklage vor Abschluss der erst- instanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend ma- chen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO).» 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 28.3.2014 meldete Fürsprecher B.________ am 3.4.2014 frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 1566). Mit Verfügung vom 5.8.2014 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (pag. 1658 f.). E.________ (nachfolgend Opfer) war im erstinstanzlichen Verfahren ursprünglich Privatklägerin (pag. 1085). Sie zog ihre Zivilklage vor der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vollumfänglich zurück (pag. 1429; 1434), womit sie im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung mehr hat. Mit Eingabe vom 1.9.2014 reichte Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend Beschuldigter) form- und fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung ein (pag. 1667 ff.). Fürsprecher B.________ beantragte einen Freispruch im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen der Vergewaltigung in X.________, der einfachen Körperverletzung, der Drohung – allesamt z.N. des Op- fers, der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer durch versuchte Täuschung der Behörden und durch rechtswidrigen Aufenthalt sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage z.N. von C.________ (nachfolgend Privatklägerin). Er akzeptierte den Schuld- spruch für das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung und beantragte die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen so- wie eine Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 10‘400.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 2.8.2008 für die unrechtsmässig ausgestandene Untersuchungs- haft von 52 Tagen. Ferner beantragte er eine Entschädigung für den Verdienstaus- fall des Beschuldigten für die Zeit während der Untersuchungshaft. Die Verfahrens- kosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen, die Zivilklage abzuweisen, eventuali- 8 ter auf den Zivilweg zu verweisen sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss Kostennote festzusetzen (pag. 1667 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 15.9.2014 auf die Erklärung der Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten geltend (pag. 1683 f.). Die Privatklägerin verzichtete auf eine Eingabe (vgl. Verfü- gung vom 22.10.2014, pag. 1658 f.). Mit Schreiben vom 28.7.2015 stellte Fürsprecher D.________ namens und im Auf- trag der Privatklägerin den Antrag, dass die Berufung des Beschuldigten abzuwei- sen und das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vollumfänglich zu bestätigen sei. Die Zivilklage sei gutzuheissen und der Beschuldigte zu verurteilen, der Privatklägerin einen Betrag von CHF 19‘600.00 als Schadenersatz zu bezahlen (pag. 1716 f.). Auf Gesuch von Fürsprecher B.________ vom 7.7.2015 (pag. 1719) und des Prä- sidenten vom 29.7.2015 (pag. 1721 f.) stellte das Staatssekretariat für Migration ei- ne Suspensionsverfügung aus, womit der Beschuldigte zwecks gerichtlicher Vorla- dung zwischen dem 18.8.2015 bis 22.8.2015 ermächtigt wurde, in die Schweiz ein- zureisen (pag. 1725). Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 11.8.2015 das freie Geleit gewährt (pag. 1738 f.). Zumal es dem Beschuldigten nicht gelang, in- nert nützlicher Frist ein Einreisevisum zu erhalten, wurde er auf Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung vom 20.8.2015 dispensiert (pag. 1750). Mit Eingabe vom 18.8.2015 zog Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten die Berufung im Zusammenhang mit dem betrügerischen Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil der Privatklägerin und der damit zusammenhängenden Zivilklage zurück (pag. 1761). Nachdem die Hauptverhandlung vom 20.8.2016 abgebrochen wurde (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziff. I.3.), fand am 16.6.2016 die Fortsetzungsverhandlung statt. Den Parteien wurde die neue Zusammensetzung des Gerichts (Obergerichts- suppleantin Graf anstelle von Oberrichter Zihlmann; Gerichtsschreiberin Bank an- stelle von Gerichtsschreiberin Garo) bekannt gegeben. Die Parteien erhoben da- gegen keine Einwände. Sowohl Fürsprecher B.________ als auch die General- staatsanwaltschaft verzichteten zudem ausdrücklich auf die Wiederholung der ge- samten oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. Verfügung vom 9.06.2016, pag. 1815). Der Beschuldigte war auch anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 16.6.2016 vom persönlichen Erscheinen dispensiert (pag. 1814 f.). 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20.8.2015 (pag. 1765 ff.) stellte Fürsprecher B.________ den Antrag, dass das Opfer als Zeugin vor Obergericht einzuverneh- men sei. Die Kammer hiess den Beweisantrag in der Hauptverhandlung gut (pag. 1767), woraufhin die Hauptverhandlung vom 20.8.2015 zwecks Vorladung der Zeugin abgebrochen wurde. 9 Im Hinblick auf die Verhandlungen vom 20.8.2015 bzw. 16.6.2016 wurden von Am- tes wegen aktuelle Strafregisterauszüge vom 6.8.2015 (pag. 1733) und 2.6.2016 eingeholt (pag. 1810). Zumal die Zeugin an der Fortsetzungsverhandlung vom 16.6.2016 nicht erschienen ist, wurde auf deren Einvernahme und nochmalige Vorladung bzw. Vorführung mit- tels Beschluss vom 16.6.2016 verzichtet (pag. 1824). 4. Anträge der Parteien Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16.6.2016 stellte und begründete Fürspre- cher B.________ die folgenden Anträge (pag. 1824 ff.): «1. Der Beschuldigte sei in Aufhebung der Ziffern III/1., III/2., III/3., III/4.1. und 4.2 des angefochte- nen Urteils vom 28. März 2014 freizusprechen vom Vorwurf 1.1. der Vergewaltigung, angeblich begangen anfangs August 2006 in X.________ zum Nach- teil von E.________; 1.2. der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 29. Juli 2007 in X.________ zum Nachteil von E.________; 1.3. der Drohung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 28. März 2007 bis 15. August 2008 in X.________ und anderswo zum Nachteil von E.________; 1.4. der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer durch versuchte Täuschung der Behörden, angeblich begangen am 25. Februar 2008; durch rechtswidrigen Aufenthalt, angeblich begangen in der Zeit von 16. Dezember 2010 bis 7. Oktober 2012 in X.________ und anderswo 2. Der Beschuldigte sei hingegen schuldig zu erklären: 2.1. des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 10. No- vember 2008 in AC.________; 2.2. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach begangen in der Zeit von 11. Dezember 2006 bis 5. Oktober 2007 in X.________ und anderswo zum Nachteil von C.________. 3. Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von nicht mehr als 250 Tagessätzen zu ver- urteilen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 52 Tagen. 4. Es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil im Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Die gesamten Verfahrenskosten seien der Staatskasse zu überbinden. 6. Das Honorar der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sei gemäss seiner Kostennote festzusetzen.» Staatsanwältin G.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwalt- schaft die folgenden Anträge (pag. 1828 ff.): 10 «I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 28. März 2014 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als 1. das Verfahren gegen A.________ — unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 7‘425.00 an den Kanton Bern — eingestellt worden ist wegen den Anschuldigungen a) der Vergewaltigung, angeblich begangen am 12.08.2005 in Y.________/Türkei z.N. von E.________; b) der Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen am 29.07.2007 in X.________ z.N. von E.________; c) der Nötigung, evtl. Drohung, angeblich mehrfach begangen vom 01.09.2006 bis 27.03.2007 in X.________ und anderswo z.N. von E.________. 2. A.________ — ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschä- digung — freigesprochen worden ist von den Anschuldigungen a) der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen vom 01.05.2006 bis 31.08.2006 in X.________ z.N. von E.________; b) der Anstiftung zur Nötigung evtl. zur Drohung, angeblich begangen im Frühling 2008 in X.________ und anderswo z.N. von E.________. 3. A.________ schuldig gesprochen worden ist a) des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach begangen vom 11.12.2006 bis 05.10.2007 in X.________ und anderswo z.N. von C.________ (Deliktsbetrag: CHF 19'600.00); b) des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 10.11.2008 in AC.________. II: A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären: 1. der Vergewaltigung, begangen anfangs August 2006 in X.________ z.N. von E.________; 2. der einfachen Körperverletzung, begangen am 29.07.2007 in X.________ z.N. von E.________; 3. der Drohung, mehrfach begangen vom 28.03.2007 bis 15.08.2008 in X.________ und anders- wo z.N. von E.________; 4. der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, mehrfach begangen einerseits am 25.02.2008 durch versuchte Täuschung der Behörden sowie vom 16.12.2010 bis 07.10.2012 in X.________ und anderswo durch rechtswidrigen Aufenthalt; und er sei gestützt hierauf sowie aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, Art. 34, Art. 40, Art. 42, Art. 43, Art. 44, Art. 47, Art. 48a, Art. 49, Art. 51, Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 3, Art. 147 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1 +2 lit. a, Art. 190 Abs. 1 StGB Art. 115 Abs. 1 lit. b, Art. 118 Abs. 1 AuG Art. 63 Abs. 1, Art. 96 Ziff. 2, aSVG Art. 426 ff. StPO 11 III. zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs, wovon 18 Monate unbedingt zu vollziehen seien, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungshaft von 52 Tagen, und 18 Monate aufzuschieben seien bei einer Probezeit von 3 Jah- ren; 2. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren; 3. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfah- renskosten (inkl., eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Das Urteil sei dem Amt für Migration und Personenstand, dem Bundesamt für Migration und dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Ver- kehrssicherheit, schriftlich mitzuteilen.» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 28.3.2014 wurde durch den Beschuldigten mit Berufungserklärung vom 1.9.2014 in Bezug auf die Schuldsprüche mit Ausnahme des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflicht- versicherung vollumfänglich angefochten. Mit dem Teilrückzug der Berufung am 18.8.2015 sind die mit dem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage zusammenhängenden Punkte in Rechtskraft erwachsen (Schuldspruch Ziff. III. 5., Parteikosten Privatklägerschaft Ziff. IV.4., amtliche Entschädigung Für- sprecher D.________ für das erstinstanzliche Verfahren Ziff. V.2., Zivilklage Ziff. VI. des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 1553 ff.). Rechtskräftig sind ferner die Einstellungen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 1554), die Freisprüche (Ziff. II. des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 1554), der Schuldspruch für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversiche- rung (Ziff. III.6. des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 1555), die amtliche Entschä- digung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Opfers durch Fürsprecherin F.________ (Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 1559) sowie die Feststellung, dass das Opfer seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zi- vilweg erneut geltend machen kann (Ziff. VII. des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 1560). Die Kammer hat damit im vorliegenden Verfahren nur noch über die Schuldsprüche gemäss Ziff. III.1. bis 4 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 1555) zu befinden. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung vom 5. Oktober 2007, StPO; SR 312.0) und ist aufgrund der alleini- 12 gen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (auch sogenanntes Verbot der reformatio in peius genannt) gebunden. II. Formelle Einwände 6. Verwertbarkeit der Aussagen des Opfers Das Opfer wurde im vorliegenden Verfahren fünf Mal einvernommen (polizeiliche Einvernahmen vom 20.3.2008, pag. 56 ff.; vom 21.3.2008, pag. 59 ff.; vom 11.7.2008, pag. 68 ff.; staatsanwaltschaftliche Einvernahmen vom 15.8.2008, pag. 73 ff.; vom 27.8.2009, pag. 90 ff.). Sowohl die Einvernahme vom 15.8.2008 wie auch jene vom 27.8.2009 hat parteiöffentlich stattgefunden, wobei Fürsprecher B.________ (bzw. am 15.8.2008 sein Substitut) bei der Befragung teilgenommen und die Möglichkeit erhalten hat, dem Opfer Fragen zu stellen. Das Opfer ist trotz ordentlicher Vorladung weder vor Regional- noch vor Obergericht als Zeugin er- schienen, womit es nicht gerichtlich einvernommen werden konnte. Es gilt das beschränkte Unmittelbarkeitsprinzip (Art. 343 StPO). Dieses erleichtert dem Gericht die Beweiswürdigung durch den unmittelbaren Eindruck, den es von den Beweismitteln erhält. Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelver- fahren hat zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Ur- teilsfällung notwendig erscheint (Art. 389 Abs. 2 StPO, Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 StPO; BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Eine unmittelbare Abnahme eines Be- weismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Aus- gang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2; BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine er- neute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1). Erachtet das Gericht eine erneute Erhebung eines Beweises nach Art. 343 Abs. 3 StPO als notwendig und ist das Beweismittel aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erreichbar, sind die zuvor ordnungsgemäss erhobenen Bewei- se trotzdem verwertbar. Notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO bedeutet daher nicht, dass auf die früheren, in Berücksichtigung des Konfrontationsan- spruchs erhobenen Aussagen eines Belastungszeugen nicht abgestellt werden darf, wenn eine gerichtliche Befragung nicht möglich ist. Kann das Erscheinen zur gerichtlichen Einvernahme nicht bewirkt werden, hat dies nicht die Unverwertbar- keit der Aussagen im Vorverfahren zur Folge. Das Gericht hat in diesem Fall je- doch besonders sorgfältig und anhand der verwertbaren Aussagen der Zeugin, zu begründen, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat oder nicht. Nötigenfalls hat in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» das Ge- 13 richt von einem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen (vgl. hierzu BGE 140 IV 196 E. 4.4.5). Beim Opfer handelt es sich in Bezug auf die Vergewaltigung, die einfachen Körper- verletzung und die Drohung um die Hauptbelastungszeugin. Seine Aussagen ste- hen diametral zu den Aussagen des Beschuldigten. Es liegt demzufolge eine Aus- sage gegen Aussage Situation vor. Die unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht wäre daher grundsätzlich im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig gewesen. Das Opfer wurde aus diesem Grund sowohl vor erster als auch vor obe- rer Instanz zur Einvernahme vorgeladen. Es ist jedoch in beiden Fällen unent- schuldigt ferngeblieben. Vor Regionalgericht versuchte es sich vom persönlichen Erscheinen dispensieren zu lassen (pag. 1494), wobei ihm der Dispens nicht ge- währt wurde (pag. 1496). Kurz vor Beginn der Hauptverhandlung machte es durch lic.phil. H.________, Fachpsychologin FSP, geltend, dass es an der Verhandlung nicht teilnehmen könne (pag. 1508). Vor oberer Instanz konnte dem Opfer die Vor- ladung polizeilich zugestellt werden – es blieb der Verhandlung dennoch unent- schuldigt fern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Opfer nicht nur gestützt auf Art. 169 Abs. 4 StPO (sexuelle Integrität) ein Aussageverwei- gerungsrecht gehabt hätte, sondern auch gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2, zumal der Beschuldigte mit ihm verheiratet gewesen ist. Es wäre damit nicht zur Aussage verpflichtet gewesen. Es wurde mithin mehrfach versucht, das Opfer gerichtlich einzuvernehmen. Durch diese wiederholte Weigerung hat das Op- fer zu verstehen gegeben, dass es nicht mehr bereit ist, vor Gericht zu erscheinen und Aussagen zu machen. Eine gerichtliche Befragung war damit nicht möglich. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte von der persönlichen Teilnahme an der obergerichtlichen Hauptverhandlung hat dispensieren lassen. Ei- ne Konfrontation wäre folglich nicht möglich gewesen und das Fragerecht hätte le- diglich durch seinen Rechtsbeistand ausgeübt werden können – was bereits an- lässlich der parteiöffentlichen Einvernahmen geschehen ist. Zusammenfassend kann mithin festgehalten werden, dass die Aussagen des Op- fers in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwertbar sind. Sie sind jedoch mit besonderer Vorsicht und Zurückhaltung zu würdigen. 7. Verletzung des Anklagegrundsatzes (Ziff. III.3 des Überweisungsbeschlus- ses) Gemäss Ziff. III.3 des Überweisungsbeschlusses vom 7.5.2010 wird dem Beschul- digten vorgeworfen, dass er sich in der Zeit vom 1.9.2006 bis 15.8.2008 zum Nach- teil seiner Ehefrau E.________ in X.________ und anderswo der Nötigung evtl. Drohung sowie Anstiftung dazu schuldig gemacht habe, namentlich in dem er sie gewarnt habe, wenn sie zur Polizei gehe, sie mit ihrem Leben spiele und indem er seinen Cousin I.________, angestiftet habe, ihr zu drohen, falls sie eine Amtsstelle informiere, lebe sie in Zukunft gefährlich (pag. 1165). Von der Kammer ist lediglich der Sachverhalt der Drohung (kursiv) zu beurteilen, zumal betreffend Nötigung und Anstiftung zur Drohung vor Regionalgericht ein Freispruch erfolgt ist (pag. 1633, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bezüglich des angeklagten Sachverhalts in Zusammenhang mit der Drohung stellt 14 sich die Frage, ob wie vom Verteidiger des Beschuldigten vorgebracht, das Ankla- geprinzip verletzt wurde. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrech- te und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des ge- richtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (sogenannte «Umgrenzungsfunktion» und «Immutabilitätsprinzip»). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 1.1; BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c; vgl. JOSI CHRISTIAN, «kurz und klar, träf und wahr» - die Ausge- staltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung, ZStrR 127/2009 S. 74 f.). Der Beschuldigte muss unter dem Gesichtspunkt der Informati- onsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene ge- nau weiss, welcher konkreten Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen An- schuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_315/2015 vom 7. September 2015 E. 1.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheiden- der Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.2). Das heisst, es bedarf einer konzisen, aber dennoch genauen Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts. Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 2 lit. f StPO; BGE 140 IV 188 E. 1.4). Im vorliegenden Überweisungsbeschluss wird dem Beschuldigten nur rudimentär vorgeworfen, wie er das Opfer bedroht haben soll. Es wird kein konkreter Vorfall, keine bestimmte Zeit und kein genaues Datum genannt, mit welchem sich der Be- schuldigte hätte auseinandersetzen können, um sich rechtsgenüglich zu verteidi- gen. Folglich kann keinesfalls von einer präzisen Sachverhaltsumschreibung ge- sprochen werden. Durch die Generalstaatsanwaltschaft wurde anlässlich der ober- gerichtlichen Hauptverhandlung eine Vielzahl von Drohungen aufgeführt, welche der Beschuldigte ausgesprochen haben soll (pag. 1832, S. 11, zweiter Abschnitt im Protokoll der Verhandlung vom 16.6.2016). Auch die Vorinstanz legt ihrem Urteil mehrfache Drohungen zu Grunde (pag. 1644 f., S. 52 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Dem Beschuldigten wird gemäss Überweisungsbeschluss eben- falls die mehrfache Drohung vorgeworfen. Nur eine Drohung («sie spiele mit ihrem 15 Leben, wenn sie zur Polizei gehe») wird darin geschildert. Weder die genaueren Umstände, der Zeitpunkt noch der Ort dieser Drohung werden jedoch spezifiziert. Der Überweisungsbeschluss ist folglich nicht präzis genug. Das Anklageprinzip ist damit verletzt und es hat ein Freispruch bezüglich der angeklagten Drohungen zu erfolgen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt 8.1. Beweismittel Der Kammer liegen als Beweisgrundlage hauptsächlich subjektive Beweismittel in Form von Aussagen vor, wobei zur Feststellung des Sachverhalts in erster Linie auf die Aussagen des Opfers und des Beschuldigten abgestellt werden muss. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Opfers, des Beschuldigten sowie die Aussa- gen der verschiedenen Zeugen ausführlich wiedergegeben (pag. 1607 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf sowie auf die einschlägigen Ak- tenstellen (Aussagen des Beschuldigten pag. 245 ff., pag. 252 ff., pag. 258 ff., pag. 265 ff., pag. 273 ff., pag. 281 ff., pag. 286 ff., pag. 299 ff., pag. 1522 ff; Aussa- gen des Opfers pag. 56 ff., pag. 59 ff., pag. 68 ff., pag. 73 ff., pag. 90 ff., pag. 778 ff., pag. 785 ff., pag. 803 ff.; Aussagen der Privatklägerin pag. 147 ff., pag. 151 ff., pag. 868 ff., pag. 1511 ff., pag. 1518 ff.; Aussagen J.________ pag. 168 ff., pag. 811 ff.; K.________ pag. 176 ff.; L.________ pag. 178 ff.; M.________ pag. 181 ff.; AB.________ pag. 186 ff.; I.________ pag. 189 ff., pag. 193 ff, pag. 197 ff., pag. 207 ff.; N.________ pag. 210 ff.; O.________ pag. 224 ff., pag. 228 ff., pag. 766 ff., pag. 773 ff., pag. 1515 ff.; P.________ pag. 239 ff.; Q.________ pag. 242 ff.) kann verwiesen werden. Ferner stehen der Kammer diverse objektive Beweismittel (Scheidungsunterlagen, pag. 318 ff., pag. 348 ff., pag. 1124 ff.; KTD Gutachten, pag. 1406 ff.; Unterlagen Friseurgeschäft, pag. 313 ff.; Kontoauszüge Privatklägerin, pag. 893 ff.; Arbeits- zeugnisse, pag. 335 ff.; Arbeitsverträge Opfer, pag. 675 ff.; Fotos und Videos, pag. 342 ff.; Pass Opfer, pag. 398 ff.; Arztzeugnis Dr. R.________, pag. 399; Arzt- bericht Dr. med. S.________, pag. 418 ff., pag. 439 ff.; Arztbericht Dr. T.________, pag. 1259 ff, pag. 1288 ff.; Unterlagen Einwohnerdienst und Migrationsamt, pag. 570 ff., pag. 710 ff., pag. 923 ff., pag. 1335 ff.; Unterlagen Strafverfahren Zürich, pag. 729 ff. ) zur Verfügung. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwä- gungen der Kammer. 16 8.2. Unbestrittener Sachverhalt In Bezug auf den unbestrittenen Sachverhalt kann grundsätzlich auf das von der Vorinstanz Gesagte verwiesen werden. Sie führte aus, dass der Beschuldigte und das Opfer unbestrittenermassen am ________ (Juli 2005) in Y.________/Türkei geheiratet haben. Vor und nach der Hochzeit hielt sich das Opfer bei der Familie des Beschuldigten in der Türkei auf. Der Beschuldigte kam daraufhin am 24.12.2005 in die Schweiz, wo er zunächst zusammen mit dem Opfer bei dessen Mutter und zwischenzeitlich auch bei seinem Onkel N.________ wohnte. Per 1.5.2006 bezogen der Beschuldigte und das Opfer eine eigene Wohnung an der ________ (Strasse) in X.________ und sie übernahmen am 1.6.2005 das Coiffeur- geschäft «U.________» in X.________, wozu die Privatklägerin C.________ ein Darlehen gewährte. Der Beschuldigte war im Geschäft als Arbeitnehmer des Op- fers angestellt und arbeitete daneben auch bei der V.________ AG. Das Opfer war vom 15.1.2007 bis 31.5.2008 bei der W.________ AG in Zürich angestellt. Die Auf- enthaltsbewilligung B des Beschuldigten wurde im Jahr 2010 nicht mehr verlängert. Der Beschuldigte hat durch Herrn Z.________ am 25.2.2008 ein Schreiben zu Handen des Migrationsdienstes verfasst. Dem Beschuldigten wurde eine Ausreise- frist bis zum 15.12.2010 gewährt (pag. 1605 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Ergänzend kann festgehalten werden, dass das Opfer am 13.5.2008 eine Schei- dungsklage einreichte (gestützt auf Art. 115 ZGB). Dabei legte es eine Trennungs- vereinbarung zwischen ihm und dem Beschuldigten vom 7.9.2006 vor (pag. 327). Gemäss dieser Vereinbarung würden die Parteien ab dem Folgemonat getrennt le- ben. Gemäss KTD Gutachten stammt die Unterschrift mit Wahrscheinlichkeit aus der Hand des Beschuldigten (pag. 1406 ff., pag. 1414). Am 23.5.2008 zog das Op- fer die Scheidungsklage zurück und machte am 12.1.2009 eine neue Scheidungs- klage anhängig (gestützt auf Art. 114 ZGB), wobei sich der Beschuldigte mit der Scheidung einverstanden erklärte. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Zürich schlossen die Parteien einen Vergleich, mit wel- chem das Opfer in den aufgrund seiner Anzeige eröffneten Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten das Desinteresse erklärt hätte und die Parteien nach Ra- tenzahlungen über CHF 10‘000.00 auseinandergesetzt gewesen wären. Der Be- schuldigte widerrief diesen Vergleich fristgerecht (pag. 1142 f.). Die Ehe wurde schliesslich am ________ (Mai 2009) geschieden. Einziger Streitpunkt im erstin- stanzlichen Scheidungsurteil war die güterrechtliche Auseinandersetzung. Das Op- fer machte eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 44‘099.40 geltend. Die Er- satzforderung gründete auf einem von seiner Mutter gewährten Darlehen, um den Friseursalon in X.________ übernehmen zu können. Weil das Geschäft Verluste aufwies, hat das Opfer einen Kredit aufgenommen. Gemäss rechtskräftigem Scheidungsurteil waren die Ausführungen des Opfers und des Beschuldigten in Bezug auf die Eigentums- und Anstellungsverhältnisse im Friseursalon sowie be- treffend die finanziellen Belange widersprüchlich und damit war nicht erstellt, dass die Ersatzforderung bestehe (Scheidungsurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5.5.2010, pag. 1139 ff.). 17 Zusammenfassend kann folglich festgehalten werden, dass der Aufenthaltstitel des Beschuldigten durch die Scheidung bzw. Trennung aufgelöst wurde und beim Op- fer erhebliche finanzielle Belastungen bestanden haben. 8.3. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfene Vergewaltigung in der Türkei, in der Schweiz und die einfache Körperverletzung zum Nachteil des Opfers begangen zu haben. Die Kerngeschehnisse sind in diesem Zusammenhang bestritten. Zu er- wähnen ist jedoch, dass die Vergewaltigung in der Türkei aufgrund des eingestell- ten Verfahrens weder durch die Vorinstanz, noch durch die Kammer zu beurteilen ist. Im Nachfolgenden wird einzig das Aussageverhalten der Beteiligten im Sinne einer Gesamtbetrachtung gewürdigt. Es wird jedoch kein Beweis darüber geführt, ob die Vergewaltigung in der Türkei effektiv stattgefunden hat. Bezüglich der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer bestreitet der Beschuldigte, dass er bereits am 25.2.2008 (Zeitpunkt des Schreibens an das Migrationsamt) gewusst habe, dass die Ehe mit dem Opfer gescheitert bzw. er zu diesem Zeitpunkt bereits eine neue Beziehung mit AA.________ eingegangen sei. Ferner machte der Beschuldigte geltend, dass er in der Zeit vom 16.12.2010 bis 7.10.2012 nicht durchgehend, sondern lediglich zwei, drei Tage in der Schweiz gewesen sei. Zumal der Schuldspruch des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage zum Nachteil der Privatklägerin sowie der Schuldspruch des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung in Rechtskraft erwachsen sind, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. In der Folge werden die Aussagen in Bezug auf die jeweiligen Sachverhaltsab- schnitte auszugsweise wiedergegeben und gewürdigt. 9. Vorgeschichte und Geschehnisse in der Türkei 9.1. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Beschuldigte und das Opfer nach der Heirat zwischen der Privatklägerin (Mutter des Opfers) und I.________ (Onkel des Beschuldigten) im März 2003 kennengelernt hätten. Der Aussage des Be- schuldigten, wonach sie sich seit dem Jahr 2002/2003 kennen würden, sei nicht zu folgen, zumal die Heirat zwischen der Privatklägerin und I.________ erst im März 2003 stattgefunden habe. Im Pass des Opfers seien auch keine Ein- oder Ausrei- sestempel des Jahres 2003 ersichtlich. Ein Kennenlernen im Jahr 2003 könne zwar nicht ausgeschlossen werden. Fest stehe jedoch, dass sich der Beschuldigte und das Opfer im Frühling 2004 verlobt und am ________ (Juli 2005) verheiratet hät- ten. Das Opfer sei während dieser Zeit mehrmals in die Türkei gereist. Es sei da- von auszugehen, dass das Opfer nach dem 15.7.2005 in die Türkei und Ende Au- gust 2005 wieder zurück in die Schweiz gereist sei. Insgesamt sei die Hochzeit un- ter gewissem Druck erfolgt. Es gäbe jedoch freiwillige Elemente und Elemente ei- ner Zweck- (Stichwort: Aufenthaltsbewilligung) und Zwangsheirat (pag. 1617 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 18 Obwohl das Verfahren bezüglich der Vergewaltigung in der Türkei eingestellt wor- den ist, hielt die Vorinstanz fest, dass sie davon ausgehe, dass es am 12.8.2005 in der Türkei zu erzwungenem Geschlechtsverkehr gekommen sei (pag. 1618 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Opfer habe das Gesuch um Familiennachzug unterzeichnet, als Teil einer Vereinbarung, nach welcher der Beschuldigte es in der Schweiz in Ruhe lassen würde (pag. 1619, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.2. Beweiswürdigung der Kammer Zur Vorgeschichte: Es kann bezüglich der Zusammenfassung der Aussagen zu diesem Zeitabschnitt auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1607 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Bezug auf die Vorgeschichte (Kennenlernen, Beziehung zwischen dem Beschul- digten und dem Opfer, Verlobung und Heirat) kann der Vorinstanz im Ergebnis zu- gestimmt werden. Es ist Folgendes zu ergänzen: Unbestrittenermassen haben sich der Beschuldigte und das Opfer durch die Heirat zwischen der Privatklägerin (Mutter des Opfers) und I.________ (Onkel des Be- schuldigten) kennengelernt. In diesem Zusammenhang widersprechen sich die Be- teiligten nicht (Aussagen Opfer, pag. 63, Z. 18 ff.; Aussagen Privatklägerin, pag. 148, Z. 2 ff.; Aussagen Beschuldigter, pag. 266, Z. 2 ff.). Widersprüche sind einzig darin zu finden, wann genau das Kennenlernen stattgefunden haben soll. Zumal die Privatklägerin I.________ erst im März 2003 geheiratet hat, können die Angaben des Beschuldigten, wonach er zum Zeitpunkt der Hochzeit bereits drei Jahre (also seit Sommer 2002) mit dem Opfer liiert gewesen sei (pag. 266, Z. 2 ff.), nicht korrekt sein. Im Reisepass des Opfers sind denn auch keine Ein- oder Aus- reisedaten aus dem Jahr 2003 ersichtlich. Eine erstmalige Einreise ist im 2004 zu erkennen (pag. 398). Dies schliesst einen Aufenthalt in der Türkei im Jahr 2003 zwar nicht aus, zumal das Opfer wohl auch einen Schweizer Reisepass hätte und nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden kann, dass nur an diesen Daten, an welchen sich ein Stempel im Pass befindet, eine Einreise in die Türkei stattgefun- den hat. Es kann allerdings offen gelassen werden, wann sich der Beschuldigte und das Opfer genau kennengelernt haben. Zweifellos haben sich die Kontakte ab dem Frühjahr 2004 intensiviert, wobei sich das Opfer gemäss eigenen Angaben und in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten mehrmals in die Türkei begeben hat, um ihn und seine Familie zu besuchen (Aussagen des Opfers, pag. 64, Z. 34 f.; pag. 65, Z. 4 f.; pag. 76, Z. 114 ff.; Aussagen des Beschuldigten, pag. 257; pag. 266, Z. 48). Die Aussagen von E.________ in Zusammenhang mit der Beziehung zum Be- schuldigten und der Verlobung/Heirat sind in weiten Teilen widersprüchlich. So meinte sie wiederholte Male, dass ihr Türkisch sehr schlecht gewesen sei und sie sich nur schlecht mit der Familie des Beschuldigten habe verständigen können. Sie sei kaum in der Lage gewesen, Smalltalk zu führen (pag. 63, Z. 36 ff.; pag. 76, Z. 118 f.) Sie habe mit dem Beschuldigten mehrfach telefoniert, ihn aber kaum ver- standen (pag. 64, Z. 26 f.). Trotzdem gab sie an, dass der Beschuldigte ihre einzige 19 Vertrauensperson gewesen sei und sie mit ihm über ihre Probleme habe sprechen können (pag. 64, Z. 48 f.; pag. 79, Z. 233). E.________ meinte, dass sie so viel in die Türkei gegangen sei, weil dies der einzige Ort gewesen sei, wo sie alleine Feri- en habe machen können. Sie habe tun, sagen und anziehen können, was sie ge- wollt habe. Sie sei von niemandem kontrolliert worden (pag. 76, Z. 114 ff.). Es sei der einzige Ort gewesen, an dem sie Spass gehabt und an den Strand habe gehen können sowie Ruhe von ihrem Stiefvater gehabt habe (pag. 94, Z. 145 f.). Der Be- schuldigte sei ihr erster Freund gewesen, aber nicht für eine längere Beziehung. Sie hätten sich einfach geküsst, umarmt und seien Hand in Hand gelaufen (pag. 94, Z. 153 ff.). E.________ schilderte damit auch durchaus positive Gefühle gegenüber dem Beschuldigten. In Bezug auf die Verlobung und die Heirat ist schwer nachvollziehbar, dass E.________ nicht gemerkt haben soll, dass es sich um eine Verlobung/Heirat gehandelt hat. Sie betonte mehrmals, dass die Hochzeit mit dem Beschuldigten nicht freiwillig stattgefunden habe (pag. 65, Z. 7 ff.; pag. 76, Z. 139 ff.; pag. 78, Z. 201 ff.; pag. 90, Z. 19). Bei der Verlobung habe sowohl der Beschuldigte als auch sie einen Ring getragen, der durch einen roten Faden ver- bunden gewesen sei. Sie behauptete, dass sie nicht gemerkt habe, dass es sich dabei um eine Verlobung gehandelt habe (pag. 64, Z. 9 ff.). Auch ohne Kenntnisse der türkischen Kultur, ist ein solches Ritual selbsterklärend. Wenn man das Verlo- bungsvideo vom Bruder des Beschuldigten mit dessen Verlobten anschaut (Verlo- bung vom 25.7.2005, also kurze Zeit vor der Hochzeit des Beschuldigten und des Opfers), bei welcher die gleiche Zeremonie gefilmt wurde, ist schwer verständlich, wie dem Opfer Zweifel an der Bedeutung dieser Zeremonie aufkommen konnten. Ferner ist das Opfer und der Beschuldigte auf diesem Video zu sehen, wie sie mit- einander und anderen tanzen. Das Opfer scheint zufrieden und integriert in der Familie zu sein. Ferner ist nicht einleuchtend, dass das Opfer den älteren Herr – der gebetsartig gesprochen haben soll – überhaupt nicht verstanden hat (pag. 64, Z. 9 ff.), wenn es sich mit dem Beschuldigten und dessen Familie auf Türkisch un- terhalten konnte, so dass Ersterer sogar zu einer Vertrauensperson werden konnte. Die Angaben zur Hochzeit an sich sind widersprüchlich. So will E.________, bevor sie im Sommer 2005 in die Türkei gereist sei, bereits mit dem Beschuldigten ge- sprochen haben, dass sie ihn nicht heiraten wolle (pag. 65, Z. 7 ff.). Sie sei dann auch in die Türkei gereist, um die Angelegenheit mit der Hochzeit zu klären (pag. 65, Z. 23 f.). Trotzdem sei erst klar geworden, dass es sich um eine Hochzeit handle, als die Verwaltungsbeamtin sie an der Hochzeitsfeier gebeten habe, das Dokument zu unterschreiben (pag. 65, Z. 43 ff.). Auch die Angaben zum Hochzeit- fest sind widersprüchlich. Zuerst gab sie an, man habe ihr gesagt, dass es sich um ein Abschiedsfest für den Beschuldigten handle, für welchen sie einen Visumsan- trag unterzeichnet habe (pag. 65, Z. 42). Später gab sie dann zu Protokoll, dass man ihr gesagt habe, dass man ein inoffizielles Fest machen müsse, damit die an- deren in der Türkei denken würden, sie seien nun zusammen und würden gemein- sam in die Schweiz reisen (pag. 91, Z. 27 f.; pag. 95, Z. 205 ff.). Es ist mithin kaum möglich, dass das Opfer vorgängig nicht gewusst hat, dass es sich um eine Hoch- zeit handelte. Dies gilt umso mehr, als E.________ nicht nur ein blassrosa Kleid trug, sondern frisiert und geschminkt wurde (pag. 95, Z. 204) und bereits vorgängig mehrfach mit der Hochzeit konfrontiert worden ist (Reise in Türkei um die Angele- 20 genheit mit der Hochzeit zu klären; Telefongespräch mit dem Beschuldigten und Gespräch mit ihm nach der Verlobung, um ihm zu sagen, dass sie nicht heiraten möchte). Ferner zeigen die Hochzeitsfotos und das Videomaterial (pag. 342 ff.), dass das Opfer glücklich zu sein scheint. Das Opfer wirkt gelöst. Es ist auch für Aussenstehende unverkennbar, dass es sich um eine Hochzeit gehandelt hat. Dass E.________ effektiv Zweifel an der Durchführung der Hochzeit gehabt haben könnte, ist schwer nachvollziehbar. Dass sie stetig davon ausgegangen ist, dass sie dies nur für die Familie des Beschuldigten mache, ist unverständlich, zumal der Stiefvater zu Hause gemäss ihren Aussagen immer stärker versucht habe, ihr eine traditionelle Lebensart aufzuzwingen und sie daher so erhebliche Probleme mit ih- rer Familie gehabt habe (pag. 64, Z. 37 ff.). Schliesslich gab E.________ erst auf Vorhalt der gemeinsamen Fotos mit dem Beschuldigten zu, dass sie so etwas wie eine Beziehung, einen Ferienflirt gehabt hätten (pag. 91 ff.). Zudem gab sie auf Frage an, dass sie mit dem Visumsantrag in der Türkei versucht habe, ihren Feri- enflirt in die Schweiz zu bekommen (pag. 94, Z. 169 ff.). Der Beschuldigte betonte mehrfach, dass das Opfer und er sich geliebt, eine Be- ziehung geführt und freiwillig geheiratet hätten (pag. 256; pag. 266, Z. 27 ff.; pag. 288, Z. 67 ff.; pag. 1525, Z. 3 ff.). Er meinte, dass die Hochzeit gemeinsam geplant worden sei (pag. 267, Z. 4; pag. 288, Z. 67 ff.). Sollte diese Aussage stim- men, erstaunt doch sehr, dass von der Familie des Opfers niemand an der türki- schen Hochzeit teilgenommen hat. Es ist allerdings zu erwähnen, dass E.________ zu jener Zeit ein schlechtes Verhältnis mit ihrer Familie bzw. ihrer Mutter hatte und daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass ihre Familie effektiv nicht an der Hochzeit teilgenommen hätte. Der Beschuldigte hat zudem diverse wider- sprüchliche Aussagen zur Dauer der Beziehung mit dem Opfer gemacht. Er führte aus, dass er mit dem Opfer fünf bis sechs Jahre zusammen gewesen sei (pag. 253, Einvernahme vom 8.7.2008 – Beziehung damit ab 2002/2003). Später meinte er, dass sie sich vor der Heirat drei Jahre gekannt hätten (pag. 257, d.h. seit 2002). Dann sagte er, er habe das Opfer im Februar 2003 das erste Mal gesehen (pag. 266, Z. 7 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 28.8.2008 hat der Beschuldigte ferner versucht, E.________ schlecht zu machen. So meinte er, sie habe viele Männer gehabt und sei oft mit verschiedenen Männern herumgezogen. Sie habe ihn nur geheiratet, um ihren Namen bei den Türken wiederherzustellen (pag. 288, Z. 57 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten geben folglich, wie von der Vorinstanz ausgeführt, Anlass, um an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Die Privatklägerin führte aus, dass sie auf ihre Tochter Druck ausgeübt und sie ge- warnt habe, im Sommer 2005 alleine in die Türkei zu reisen (pag. 149, Z. 6, Z. 32). Sie habe bei der Reise im Frühling 2004 nicht gewusst, dass es zur Verlobung komme (pag. 152, Z. 44 ff.) und sie habe das mit dem Ring auch nicht als Verlo- bung aufgefasst (pag. 148, Z. 35 ff.). Sie habe auch nichts von einem Verlobungs- fest bemerkt (pag. 152, Z. 55 ff.). Das hätten sie erst bei der Rückkehr verstanden (pag. 153, Z. 58 ff.). Diese Aussagen muten etwas seltsam an, zumal die Privatklä- gerin mit der türkischen Kultur vertraut war und keine Verständigungsprobleme gel- tend macht. Zudem erscheint das Ritual an der Verlobungsfeier (Ringe mit rotem Band) unmissverständlich. Gleichwohl gibt die Privatklägerin zu Protokoll, dass sie die Heirat zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer gewollt und Druck gemacht 21 habe (pag. 154, Z. 98 f.). Sie wiederholte diese Aussage, indem sie ausführte, dass sie die Hochzeit unterstützt habe, weil sie selber unter psychischem Druck ihres Ehemannes gestanden sei. Sie wisse aber nicht, warum sie mitgemacht habe (pag. 1519, Z. 8 ff.). Insgesamt sind damit auch die Aussagen der Privatklägerin teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die Zeugin L.________ meinte, dass E.________ eines Tages – wohl etwa im Ok- tober 2005 – zu ihr gekommen sei und gesagt habe, dass sie jetzt plötzlich verhei- ratet sei. Sie habe den Eindruck gehabt, dass E.________ in Angst gewesen sei. E.________ habe ihr dann aber im Dezember 2005 den Beschuldigten strahlend als ihren Ehemann vorgestellt (pag. 180 f., Z. 1 ff.). Ihren Aussagen kann folglich eine gewisse Ambivalenz in Bezug auf das Verhalten des Opfers entnommen wer- den. Der Bruder des Opfers, M.________, meinte, dass seitdem I.________ in ihrer Familie sei, das Familienleben eine Wende gemacht habe. Sie hätten sich nicht mehr wohl gefühlt. Er habe erst durch eine DVD erfahren, dass seine Schwester geheiratet habe (pag. 182, Z. 6 ff.). I.________ habe begonnen seiner Schwester nachzuspionieren und sie zu kontrollieren (pag. 183, Z. 6 f.). Der Bruder des Opfers weist zwar mehrfach darauf hin, dass es seiner Schwester nach der Rückkehr aus der Türkei nicht gut gegangen sei. Er bestätigt aber auch die zahlreichen Probleme innerhalb der Familie bzw. mit dem Stiefvater. E.________ habe immer mehr Kon- takt zum Beschuldigten gesucht und er sei ihre Vertrauensperson geworden (pag. 183, Z. 19 f.). Er habe das Gefühl gehabt, dass es sich bei der Ehe um eine erzwungene Sache handle (pag. 183, Z. 38 f.). Die Schwester des Opfers, AB.________, meinte hingegen, dass sie das Gefühl gehabt habe, dass das Opfer so etwas wie Liebe gegenüber dem Beschuldigten empfunden habe (pag. 187, Z. 3 f.). Auch sie erwähnte die Probleme mit dem Stiefvater, der nach türkischen Sitten habe leben wollen (pag. 187, Z. 22 f.). Die Aussagen von I.________ und N.________ unterstreichen jene des Beschul- digten. Beide meinten, dass die Ehe zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer freiwillig geschlossen worden sei (pag. 190, Z. 28 ff.; pag. 200, Z. 109 ff.; pag. 210, Z. 16 ff.). Die Aussagen von I.________ stehen in diametralem Gegensatz zu den Aussagen der Familie des Opfers. Er hat versucht, das Opfer in ein schlechtes Licht zu stellen. So meinte er, dass er nicht gewollt habe, dass der Beschuldigte in die Schweiz komme, weil das Opfer so aggressiv sei und er gewusst habe, dass die Ehe nicht gut laufen würde. Das Opfer sei launisch, labil, aggressiv, reagiere spontan, verletze Leute und könne von einer Minute auf die andere explodieren (pag. 201, Z. 138 ff.). Er belastete das Opfer enorm. Es ist jedoch zu erwähnen, dass zwischen I.________ und der Familie des Opfers seit der Scheidung mit der Privatklägerin offensichtlich keine gute Beziehung mehr herrschte. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aus den Aussagen kein ein- heitliches Bild entsteht. Es kann, in Übereinstimmung mit dem von der Vorinstanz Gesagten, davon ausgegangen werden, dass die Beziehung zum Beschuldigten und dessen Familie für das Opfer zumindest zu Beginn positiv war, zumal es in der Türkei den Problemen mit dem Stiefvater, entfliehen konnte. Die Beteiligten wider- 22 sprechen sich jedoch mehrfach. Teilweise sind die Ausführungen nicht nachvoll- ziehbar. So bleibt unklar, warum man der Familie in der Türkei etwas hätte vorspie- len müssen. Auch unter Berücksichtigung der zahlreichen Fotos und Videos bleibt ein Eindruck haften, der nicht mit den Aussagen des Opfers übereinstimmt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum so romantische Hochzeitfotos gemacht wurden, wenn das Opfer kurz vor der Heirat angeblich von seinem Stiefvater mit dem Tod bedroht (pag. 80, Z. 288 f.) und von der Familie des Beschuldigten eingesperrt worden wä- re. Schliesslich meinte auch die Schwester, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer Liebe im Spiel gewesen sei. Dass effektiv weder die Privatklägerin noch das Opfer gemerkt haben, dass es sich um eine Verlobung/Heirat gehandelt hat, ist schwer nachvollziehbar, zumal die jeweiligen Zeremonien auch für Aussenstehen- de eindeutig interpretierbar sind. Dennoch entsteht ein Gesamtbild, dass die Heirat teilweise freiwillig und teilweise unter Zwang stattgefunden hat. Den Ausführungen der Vorinstanz ist folglich insoweit zu folgen, als dass aufgrund der Aktenlage nicht eindeutig eruiert werden kann, ob die Hochzeit nun freiwillig oder unter Zwang stattgefunden hat. Zumal dies im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend zu beurteilen ist, kann dieser Umstand folglich offen gelassen werden. Zum Vergewaltigungsvorwurf in der Türkei: In Bezug auf die Vergewaltigung in der Türkei muss festgehalten werden, dass hier nicht Beweis darüber geführt werden darf, ob sich die Vergewaltigung zugetragen hat, zumal das Verfahren in diesem Zusammenhang eingestellt worden ist. Die nachfolgenden Schilderungen dienen folglich einzig der Gesamtwürdigung der je- weiligen Aussagen. In Bezug auf die Aussagen der befragten Personen kann auf die ausführliche Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1607 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insbesondere bezüglich der Dauer des Aufenthalts im Sommer 2005 ist auf die tref- fenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 1617 f., S. 25 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Es ist davon auszugehen, dass das Opfer nach dem 15.7.2005 in die Türkei reiste und erst gegen Ende August 2005 wieder in die Schweiz zurückkehrte (vgl. hierzu ferner Aussagen der Zeugin L.________, pag. 179, Z. 34 ff.; Arbeitsvertrag des Opfers vom 8.7.2005 per 29.8.2005, pag. 675). Das Opfer hat sich folglich am 12.8.2005, dem Zeitpunkt der angebli- chen Vergewaltigung, effektiv in der Türkei aufgehalten. E.________ beschrieb den eigentlichen Vergewaltigungsakt in ihren Schilderungen sehr knapp. Die Rahmengeschichte rund um die angebliche Vergewaltigung schil- derte sie widersprüchlich. Anlässlich der ersten Einvernahme zum Vorfall gab sie zu Protokoll, dass sie sich am Abend des 12.8.2005, gegen 21.00 Uhr in ihrem Zimmer befand, um Musik zu hören. Sie sei in die Küche gegangen und habe ge- merkt, dass die Familie nicht zu Hause sei. Als sie wieder zurück in ihr Zimmer ge- gangen sei, sei der Beschuldigte hereingekommen, habe gesagt, er müsse jetzt etwas tun, sie habe genug Widerstand geleistet und habe die Ehre seiner Familie verletzt. Sie müsse nun halt mit Konsequenzen rechnen. Er sei dann wie ein Tier auf sie los. Er habe ihr den Slip weggerissen – sie habe einen Jupe getragen. Es sei alles sehr schnell gegangen. Sie sei am Boden gesessen und er sei einfach über sie gekommen. Sie habe sich nicht dagegen wehren können. Als die Mutter 23 des Beschuldigten nach Hause gekommen sei, sei sie in ihr Zimmer gekommen und habe sie blutend vorgefunden. Sie habe ihr gratuliert und gesagt, dass sie nun zur Familie gehöre (pag. 66, Z. 19 ff.). Als sie das zweite Mal von der Vergewalti- gung in der Türkei sprach, führte E.________ aus, dass sie am Tag vor ihrem Ge- burtstag (also am 12.8.2005) von der Mutter des Beschuldigten ein Leintuch erhal- ten habe, welches sie auf das Bett habe legen sollen. Sie sei im Zimmer gewesen und als sie in die Küche gegangen sei, habe sie gemerkt, dass niemand da sei. Sie habe dann – ohne Erfolg – versucht, ihre Papiere [Reisepass] zu finden. Ungefähr um 20.00/21.00 Uhr sei der Beschuldigte nach Hause gekommen. Er sei ins Zim- mer gekommen und habe als erstes gefragt, was sie eigentlich denke, wer sie sei. Sie hätten gestritten und er habe dann begonnen sich auszuziehen. Sie habe ver- sucht, das Zimmer zu verlassen, er habe aber gesagt, dass sie bleiben müsse. Er habe sie gepackt und sie habe sich mit allem was sie habe ergreifen können, ver- sucht zu wehren. Er sei aber viel zu stark gewesen. Es sei dann einfach passiert (pag. 81, Z. 314 ff.). Das Schlimmste sei dann gewesen, dass der Beschuldigte, nachdem er fertig gewesen sei, aufgestanden und ins Bad gegangen sei. Er habe sie nicht mal angeschaut. Sie habe sich dann angezogen und sei auf die Toilette gegangen. Als sie gehört habe, wie die Leute nach Hause gekommen seien, sei sie mit dem Leintuch nach draussen gerannt und habe der Mutter des Beschuldigten erzählen wollen, was passiert sei. Diese habe sie dann auf die Stirn geküsst und gratuliert. Sie habe das nicht verstanden (pag. 81 f., Z. 330 ff.). Den Ausführungen der Verteidigung, wonach das Opfer den Ablauf der Vergewalti- gung unterschiedlich geschildert hat, ist zu folgen. Es sind ferner zahlreiche Wider- sprüche in der Rahmengeschichte zu finden. In Bezug darauf, dass E.________ geltend gemacht hat, vor der Vergewaltigung ihren Pass gesucht zu haben, ist auf ihre vorherige Aussage zu verweisen, wonach sie den Pass bereits zwei Tage nach der Unterschrift (Hochzeit vom ________ (Juli 2005)) zurückerhalten habe (pag. 66, Z. 9 f.). Diesfalls wäre es nicht mehr nötig gewesen, am 12.8.2005 den Pass zu suchen. Nicht erheblich ins Gewicht fällt, dass sich das Opfer insofern wi- dersprochen hat, als es zuerst ausgesagt hat, dass es Musik gehört und bei der nächsten Einvernahme, dass es gelesen habe. Den Beginn der Auseinanderset- zung mit dem Beschuldigten hat das Opfer unterschiedlich geschildert. Zwar ist nachvollziehbar, dass es den genauen Wortlaut des Gesprächs mit dem Beschul- digten nicht mehr schildern kann. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass es bei der ersten Version auf dem Boden gewesen sein soll, sich nicht wehren konnte und bei der nächsten Einvernahme von der Vergewaltigung auf dem Bett spricht (Lein- tuch auf Bett) und es sich mit allem, was es habe ergreifen können, gewehrt habe. Auch im Zusammenhang mit dem Leintuch fällt auf, dass es dieses bei der ersten Einvernahme nicht erwähnt hat. Zudem meinte E.________ anlässlich der ersten Schilderung, dass die Mutter des Beschuldigten zu ihr ins Zimmer gekommen sei und bei der nächsten Einvernahme, dass sie mit dem Leintuch aus dem Zimmer zur Mutter gerannt sei. Zwar schilderte E.________ effektiv vereinzelt originelle De- tails (das Schlimmste sei gewesen, dass der Beschuldigte direkt aus dem Zimmer gegangen sei, ohne sie anzuschauen / die Mutter habe sie geküsst und gratuliert), wie dies von der Generalstaatsanwaltschaft vorgetragen wurde. Es bleiben aber zahlreiche Widersprüche im Raum, welche nicht nachvollziehbar geklärt werden 24 können. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass E.________ erst anlässlich der zweiten Einvernahme zu den sexuellen Übergriffen erwähnt hat, dass sie bereits in der Hochzeitsnacht vom Beschuldigten belästigt worden sei – er aber von ihr abge- lassen habe, weil sie laut geschrien habe (pag. 80, Z. 291 ff.). Sie zeigte damit ein aggravierendes Aussageverhalten. Sie widersprach sich auch darin, dass sie zu- erst geltend gemacht hat, dass sie sich nach der Vergewaltigung in der Türkei der Schwägerin vom Beschuldigten anvertraut habe. Diese habe ihr gesagt, dass sie sie verstehen würde und sie habe das auch alles durchgemacht. Die Schwägerin habe ihr gesagt, dass sie jetzt stark sein müsse und sich so daraus befreien könne (pag. 82, Z. 343 ff.). Später meinte E.________ jedoch, dass sie mit niemandem in der Türkei über den Vorfall gesprochen habe (pag. 110, Z. 743 ff.). Sie führte aus, dass sie auch versucht habe, mit ihrer Mutter und dem Stiefvater darüber zu spre- chen. Sie habe immer wieder gesagt, dass der Beschuldigte ihr wehgetan habe (pag. 82, Z. 357 ff.). E.________ versuchte ferner, den Beschuldigten in ein lieder- liches Bild zu stellen. So meinte sie anfänglich, dass er während ihrer gemeinsa- men Zeit in der Türkei eine Freundin gehabt habe (pag. 76, Z. 132 f.). Später sprach sie dann von mehreren Freundinnen (pag. 91, Z. 46 f.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Opfer vom Vergewaltigungsakt an sich nur knappe Angaben machte und oberflächlich aussagte. In Bezug auf die unmittelbare Rahmengeschichte vor und nach der Vergewaltigung widersprach es sich aber teilweise deutlich. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass die Schilderun- gen des Opfers besonders nachvollziehbar wären. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten kann auf die ausführliche Zusam- menfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1611 f., S. 19 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat stets bestritten, dass es zwi- schen ihm und dem Opfer zu erzwungenem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie hätten nach der Hochzeit normalen Geschlechtsverkehr gehabt. Der erste Ge- schlechtsverkehr habe während der Hochzeitsnacht im Hotel stattgefunden (pag. 268, Z. 29 ff.; pag. 289, Z. 114). Der Beschuldigte meinte, dass das Opfer am 12.8.2005 sicherlich nicht mehr in der Türkei gewesen sei (pag. 268, Z. 30 ff.). Er hat mehrfach versucht, E.________ schlecht zu machen, indem er ausführte, dass sie ihn nur geheiratet habe, um ihren Namen bei den Türken wiederherzustellen (pag. 287, Z. 40 f.), sie mit vielen Männern umhergezogen sei (pag. 288, Z. 57 f.;) und sie sicherlich schon mit vielen Männern zärtlich geworden sei (pag. 289, Z. 122 f.). Sie habe ihn nur geheiratet, um ihrer Familie zu entkommen (pag. 249, Z. 9 f.). Sie sei eine grosse Egoistin, sehr aggressiv (pag. 287, Z. 26) und eine gute Schau- spielerin (pag. 249, Z. 7). Ferner betonte der Beschuldigte mehrmals, dass er es nicht nötig habe, jemanden zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, er habe bereits seit vielen Jahren ein aktives Sexleben (pag. 289, Z. 109). Schliesslich belastete er sich jedoch auch selbst, indem er aussagte, dass das Opfer nach dem Ge- schlechtsverkehr Schmerzen gehabt habe (pag. 289, Z. 117 f.; pag. 290, Z. 147 ff.). Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass auch die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft wirken. Zwar ist dem Verteidiger zu folgen, dass teil- weise nachvollziehbar ist, dass der Beschuldigte – sollte er zu Unrecht belastet werden – das Opfer schlecht macht, zumal es sich um erhebliche Vorwürfe han- delt. Dennoch weisen die Aussagen des Beschuldigten zahlreiche Lügensignale 25 und Widersprüche auf, welche die Glaubhaftigkeit beeinträchtigen. Er reagierte mit zahllosen Gegenfragen, Widersprüchen und versuchte mehrfach hemmungslos, das Opfer in ein schlechtes Licht zu stellen. Die Privatklägerin führte aus, dass sie mitbekommen habe, wie das Opfer vom Be- schuldigten vergewaltigt worden sei. Man habe in der Hochzeitsnacht Blut sehen wollen, als Beweis dafür, dass das Opfer noch Jungfrau sei. Sie habe die Tante und Mutter des Beschuldigten gefragt, welche bestätigt hätten, dass es [die Verge- waltigung] wahr sei (pag. 158 f., Z. 32 ff.). In diesem Zusammenhang ist zu erwäh- nen, dass die Aussage der Privatklägerin den Vorwurf von der Vergewaltigung nicht zu unterstützen vermag. Sie war am Geschehen nicht dabei und kann demzu- folge keine eigenen Wahrnehmungen schildern. Zudem ist mit der Tatsache, dass die Mutter und Tante des Beschuldigten angeblich gesagt hätten, dass sie Blut se- hen wollen, noch nicht gesagt, dass das Opfer auch effektiv vergewaltigt worden ist. Ferner meinte die Privatklägerin zuvor, dass das Opfer nach Hause gekommen sei und ihr erzählt habe, dass es zum Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gezwungen worden sei. Die ganze Familie habe auf das Opfer eingeredet (pag. 154, Z. 110 ff.; pag. 164 f., Z. 505 ff.). Zwischen diesen beiden Aussagen meinte sie, dass sie nichts von sexuellen Übergriffen wisse und sie sogar das Ge- fühl habe, dass es zwischen den Beiden besser gelaufen wäre, wenn sie eine se- xuelle Beziehung gehabt hätten (pag. 175, Z. 236 ff.). Sie habe die Hoffnung ge- habt, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer wieder alles gut werde (pag. 149, Z. 43 f.). Diese Aussage mutet etwas seltsam an. Sollte sie effektiv über eine allfällige Vergewaltigung informiert gewesen sein, würde die Mutter des Opfers wohl kaum hoffen, dass das Opfer weiterhin mit dem Beschuldigten zusammen bleiben und sich wieder mit ihm versöhnen würde. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich sämtliche Beteiligten be- züglich der Geschehnisse und Umstände in der Türkei widersprechen. Es gelingt nicht, ein eindeutiges Bild über den Vorfall zu erhalten, zumal weder die Aussagen des Beschuldigten noch jene des Opfers besonders glaubhaft sind. Zur Einreise des Beschuldigten in die Schweiz: Bezüglich der detaillierten Zusammenfassung der Parteien und Zeugen kann wie- derum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1607 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). E.________ sagte zu Beginn, dass der Antrag um Familiennachzug von ihrer Mut- ter und ihrem Stiefvater besorgt worden sei. Sie habe unterschreiben müssen und ihr sei alles egal gewesen. Sie hätte keine Kraft mehr gehabt, sich zu wehren (pag. 66, Z. 48 ff.). Später meinte sie, dass es ihr egal gewesen sei. Sie habe sich gedacht, dass wenn der Beschuldigte in der Schweiz sei, er dann tun könne was er wolle. Es sei vereinbart gewesen, dass sie in dieser Zeit nichts mit dem Beschul- digten zu tun haben werde (pag. 82, Z. 363 ff.). In der Folge meinte sie, dass sie das Formular nur ausgefüllt habe, weil ihr Stiefvater Druck auf sie ausgeübt habe (pag. 82, Z. 267 ff.). Es sei abgemacht gewesen, dass sobald der Beschuldigte in der Schweiz sei, er sie in Ruhe lassen würde (pag. 96, Z. 243 f.). An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass das Opfer sobald der Beschuldigte in der Schweiz war, sehr 26 wohl engen Kontakt mit ihm pflegte. Sie wohnten nicht nur zusammen, sondern haben auch gemeinsam ein Geschäft geführt. Schliesslich ist – wie von der Vertei- digung vorgebracht – darauf hinzuweisen, dass das Opfer mit Schreiben vom 3.12.2005 den Migrationsdienst aufgefordert hat, das Familiennachzugsgesuch möglichst schnell zu bearbeiten (pag. 666). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Opfer – entgegen all seinen Aussagen im Strafverfahren – dem Migrations- dienst in einem weiteren Schreiben mitgeteilt hat, dass es versucht habe, mit dem Beschuldigten eine Ehe zu führen (pag. 634). In Bezug auf die Umstände des Familiennachzugs konnte der Beschuldigte keine zweckdienlichen Aussagen machen, zumal er zu dieser Zeit nicht mit dem Opfer in der Schweiz gewesen ist. Die Privatklägerin führte aus, dass das Opfer den Familiennachzug vom Beschul- digten nie gewollt habe. Es sei der Wille von ihr und ihrem Mann gewesen, um dem jungen Paar Gelegenheit zu geben, sich besser kennen zu lernen (pag. 149, Z. 41 ff.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auch hier Unklarheiten beste- hen bleiben. Es gibt einige Hinweise darauf, dass das Opfer mit dem Beschuldigten zeitweise glücklich gewesen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum das Opfer in der Schweiz mit dem Beschuldigten in eine eigene Wohnung gezogen und ein Ge- schäft eröffnet hat, wenn es sich denn effektiv wie vom Opfer vorgebracht, zuge- tragen haben soll. Dennoch sind die Aussagen des Opfers und der Privatklägerin in Bezug auf den Familiennachzug übereinstimmend. Nicht gänzlich nachvollziehbar ist, dass es eine Vereinbarung gegeben haben soll, wonach das Opfer mit dem Be- schuldigten in der Schweiz nichts zu tun haben würde, sie dann aber doch umge- hend mit ihm zusammen gezogen und ein Geschäft betrieben hat. 9.3. Erstellter Sachverhalt Es ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte und das Opfer im Jahr 2003 ken- nengelernt und sich ihre Kontakte im Jahr 2004 intensiviert haben. Die Heirat am ________ (Juli 2005) ist unter gewissem Druck vollzogen worden, wobei Elemente von Zwang und freiwilliger Heirat zu sehen sind. Es kann im Ergebnis offen gelas- sen werden, ob es sich um eine Zwangsheirat gehandelt hat. Sicherlich ist das Op- fer unter gewissem Druck gestanden. In Bezug auf die angebliche Vergewaltigung muss offen gelassen werden, ob diese stattgefunden hat oder nicht. Es ist festzuhalten, dass weder der Beschuldigte noch das Opfer widerspruchsfrei, nachvollziehbar oder glaubhaft ausgesagt haben. Zum Kerngeschehen fehlen die wesentlichen Details. Alles in allem hat sich das Opfer oft widersprüchlich verhalten und unlogisch ausgesagt. Die Kammer zweifelt nicht an allen Aussagen des Opfers. Es gibt jedoch gewichtige Widersprüche und Unkla- rheiten, welche insgesamt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers bestehen lassen. Auch in Bezug auf den Familiennachzug muss offen gelassen werden, ob das Op- fer diesen freiwillig oder unter Zwang unterschrieben hat. Die Aussagen hierzu las- sen keine eindeutigen Schlüsse zu, zumal auch die Aussagen zur Beziehung zwi- schen dem Beschuldigten und dem Opfer widersprüchlich sind. 27 10. Vergewaltigung in der Schweiz 10.1. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, dass die Schilderungen des Opfers an der polizeilichen Einvernahme vom 21.3.2008 betreffend die Vorgeschehnisse, das Kerngeschehen und die weiteren Ereignisse nach der vorgeworfenen Tat sehr detailliert gewesen seien. Demgegenüber seien die Ausführungen anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 15.8.2008 wesentlich weniger detailliert gewesen und wür- den in einigen Punkten von der bisherigen Darstellung abweichen. Das Opfer sei jedoch nicht noch einmal im Detail und auf seine Widersprüche hin befragt worden. Dies wohl auch vor dem Hintergrund, wonach es dem Opfer in dieser Zeit psy- chisch schlecht gegangen sei. Es seien zwar markante Punkte der ersten Schilde- rung bei der zweiten nicht mehr erwähnt worden und die zweite Einvernahme er- scheine insgesamt rudimentärer, dennoch würden die Grundzüge des Geschehens übereinstimmen. Der dargestellte Ablauf erscheine als stimmige Handlungsabfolge, bekräftigt durch die glaubhaften Gefühlsäusserungen und Dialogschilderungen von E.________. Ihre Aussagen würden zudem durch den Arztbericht vom 30.10.2008 gestützt, wonach ihr psychischer Zustand auf eine seelische Reaktion durch die wiederholt erlittenen sexuellen Missbräuche und damit assoziierten Delikte zurück- zuführen sei. Es sei nachvollziehbar, dass das Opfer Dr. T.________ noch nichts über die Vorfälle geschildert habe, weil noch kein Vertrauensverhältnis aufgebaut worden und erst geringe Zeit seit den Vorfällen vergangen sei. Der Beschuldigte habe die Vorwürfe generell bestritten, mit stereotypen Aussagen auf die Fragen geantwortet und sei mittels Gegenfragen vom Kernthema abgewichen. Es könne nicht auf seine Aussagen abgestellt werden und diese würden die Glaubhaftigkeit des Opfers nicht erschüttern. Ferner ging die Vorinstanz davon aus, dass die An- zeige nicht nur zwecks Ausschaffung erfolgt sei, sondern weil das Treffen mit dem Beschuldigten im Restaurant vor der Anzeige das Fass zum Überlaufen gebracht habe. Das Opfer habe sich dadurch durchringen können, zur Polizei zu gehen (pag. 1626 ff., S. 34 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz ging gestützt auf diese Ausführungen zur Beweiswürdigung davon aus, dass die Vergewaltigung in X.________ stattgefunden habe. 10.2. Beweiswürdigung der Kammer Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten, des Opfers und der Zeugen ist auf die Zusammenfassung der Vorinstanz zu verweisen (pag. 1619 ff., S. 27 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). E.________ meldete sich erstmals im Herbst 2007 bei der Polizei, weil sie Proble- me mit dem von ihr getrennt lebenden Ehemann habe (pag. 38). Von der Verge- waltigung war zu diesem Zeitpunkt keine Rede. Gut sechs Monate später – am 20.3.2008 – begab sie sich schliesslich zur Polizei, um Anzeige zu erstatten. Erst an der zweiten Einvernahme vom 21.3.2008 thematisierte sie die Vergewaltigung in X.________. In Bezug auf den Vergewaltigungsakt an sich, sagte E.________ wi- dersprüchlich aus. Zuerst meinte sie, dass sie Anfang August 2006 in der gemein- samen Wohnung gewesen sei und das Abendessen bereits vorbereitet habe. Der Beschuldigte sei nicht heimgekehrt und habe auf telefonische Nachfrage gesagt, 28 dass er noch mit einem Kunden im Geschäft zu tun habe und danach mit Kollegen in den Ausgang gehen werde. Sie habe ferngesehen und kurz nach Mitternacht die Wohnungstüre verschlossen und sich schlafen gelegt. Um zirka 02.30 Uhr sei der Beschuldigte nach Hause gekommen und habe «Sturm geläutet», obwohl er einen Schlüssel gehabt habe. Als sie ihm die Türe geöffnet habe, habe er gesagt, dass er keine Lust gehabt habe, den Schlüssel zu suchen und sie sei ja da und habe ihm gefälligst die Türe zu öffnen. Er sei zu diesem Zeitpunkt ganz anders gewesen, grob in seiner Wortwahl und habe sie runtergemacht. Sie habe den Eindruck ge- habt, er stehe unter Alkoholeinfluss und eventuell auch noch anderen Sachen. Darauf angesprochen habe er gesagt, dass er etwas «die Sau rausgelassen» und auch Sachen getestet habe. Nachdem sie ihm zu verstehen gegeben habe, dass sie Drogen nicht akzeptiere, habe er gemeint, dass sie das nicht zu kümmern brau- che. Sie als Frau habe nicht das Recht, ihm etwas vorzuschreiben oder zu verbie- ten. Sie habe ihm noch einen Kaffee gemacht und sei ins Bett gegangen, weil sie mit ihm nicht mehr habe diskutieren wollen (pag. 60, Z. 8 ff.). Die Ausführungen des Opfers waren in dieser Befragung sehr detailliert. Anlässlich der Einvernahme beim Untersuchungsrichteramt vom 15.8.2008 schilderte es die Vorgeschichte vor der eigentlichen Vergewaltigung praktisch gar nicht. Es gab einzig zu Protokoll, dass der Beschuldigte angetrunken nach Hause gekommen sei. E.________ führte aber nicht aus, dass sie dem Beschuldigten die Türe geöffnet habe, sondern dass er ins Zimmer gekommen sei und verlangt habe, dass sie ihm etwas koche (pag. 84 f., Z. 447 ff.). Zudem sprach sie nicht mehr von einem Kaffee, sondern von einem Essen. Bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme hat sie den Be- schuldigten erneut bezichtigt, mit Drogen zu tun zu haben (pag. 84, Z. 437 f.). Sie hat den Beschuldigten mit den Vorwürfen bezüglich des angeblichen Drogenkon- sums zusätzlich und mehrfach belastet. Schliesslich ist nicht genau begreiflich, weshalb sich das Opfer telefonisch nach dem Verbleib des Beschuldigten erkundigt und sich um dessen Verhalten ausser Haus gekümmert hat, wenn es nach eigenen Angaben keine Beziehung mit ihm geführt habe. Den weiteren Ablauf schilderte E.________ bei der Polizei so, dass der Beschul- digte ins Schlafzimmer gekommen sei. Er habe die Schlafzimmertüre mit dem Schlüssel verschlossen. Auf Frage nach dem Grund für das Abschliessen, habe er gesagt, einfach so. Er habe sich ausgezogen und sich ins Bett gelegt. Er habe ihre Nähe gesucht und angefangen sie zu betatschen. Sie habe sich zur Wehr gesetzt. Er habe dann gesagt, dass er nun die Geduld verloren habe und ihm das monate- lange Warten reiche. Er nehme sich nun was ihm zustehe. Eine Frau habe ihrem Ehemann zu Willen zu sein. Wenn eine Frau das nicht wolle, müsse man sie eben dazu zwingen. Sie müsse das nun lernen. Das sei auch der Wille von Allah. Sie habe ihm deutlich gesagt, dass sie nicht wolle und er das nicht dürfe. Darauf habe er gesagt, dass er ihr nun zeigen werde, ob er könne oder nicht. Er habe sie an den Armen gepackt, die Pyjamahose ausgezogen und ungefähr 10 Minuten mit ihr gekämpft. Es sei ihm dann aber gelungen, sie auf den Bauch zu drehen und ihr die Arme auf dem Rücken zu fixieren. Mit der einen Hand habe er sie an den Haaren gepackt und den Kopf nach hinten gezogen. In dieser Stellung habe sie sich nicht mehr wehren können. Er habe dann ein Knie auf ihre Oberschenkelmuskulatur ge- presst, das sei sehr schmerzhaft gewesen. Er habe sich dann zwischen ihre Beine 29 arbeiten und in dieser Stellung von hinten in sie eindringen können. Er sei ungefähr 10 Minuten in ihr gewesen und habe ihr Flehen, aufzuhören nicht beachtet (pag. 60, Z. 29 ff.). Bei der nächsten Einvernahme waren die Ausführungen des Opfers nicht so detailliert. Es schilderte den Ablauf dennoch gänzlich anders. So meinte E.________, dass der Beschuldigte ins Zimmer gekommen sei, die Türe verschlossen habe und ein «Wörtli» mit ihr habe sprechen wollen (pag. 85, Z. 449 ff.). Sie hat bei dieser Schilderung nicht erwähnt, dass er sich zuerst zu ihr ins Bett gelegt und sie betatscht habe. Sie meinte, dass er direkt gesagt habe, dass sie ihm seine Männlichkeit nehme, wenn sie sich ihm verweigere. Sie habe aber nicht das Gefühl gehabt, dass er ihr etwas tun wolle. Er habe dann begonnen auf sie einzu- hauen (pag. 85, Z. 451 ff.). Diese Aussage steht der vorherigen Aussage diametral entgegen, in welcher sie nicht davon sprach, dass der Beschuldigte auf sie einge- schlagen habe. Sie meinte ferner, dass er ihr gesagt habe, sie solle jetzt eine nette Frau sein. Sie habe ihn gefragt, ob er noch wisse, was in der Türkei passiert sei. Das sei nicht richtig gewesen (pag. 85, Z. 453 f.). Das Gespräch zwischen ihr und dem Beschuldigten schilderte sie damit auch gänzlich anders. Es ist allerdings nachvollziehbar, dass sie sich nicht buchhalterisch an die gesprochenen Worte er- innern kann, zumal der eigentliche Akt im Zentrum steht. E.________ führte im Weiteren aus, dass er sie dann auf den Boden gedrückt und den Kopf zur Seite gewendet habe. Er habe einfach mit ihr gemacht, was er wolle. Er habe sie gehal- ten, geschlagen und versucht, von hinten in sie einzudringen. Sie sei auf der Seite gelegen und habe sich nicht wehren können. Sie habe sich dann einfach gehen lassen, weil wenn sie sich gewehrt hätte, hätte sie extreme Schmerzen gehabt (pag. 85, Z. 454 ff.). Das Opfer ergänzte in der untersuchungsrichterlichen Einver- nahme ferner, dass der Beschuldigte einen Samenerguss gehabt und das Ejakulat aufs Bett habe gehen lassen (pag. 85, Z. 459 f.). Die Ausführungen zum Samener- guss des Beschuldigten sind neu. Die Aussagen zum eigentlichen Vergewalti- gungsakt stehen in deutlichem Widerspruch zur bisherigen Schilderung. E.________ spricht diesmal davon, dass die Vergewaltigung auf dem Boden statt- gefunden habe, wobei sie zuvor im Bett gewesen seien. Sie meinte zunächst, dass sie beim Eindringen auf dem Bauch und bei der zweiten Einvernahme auf der Seite gelegen sei. Die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft, dass dies kein Wider- spruch darstelle, weil sie ja lange mit dem Beschuldigten gekämpft habe und es so zu Stellungswechseln gekommen sei, überzeugt nicht. Denn gerade bei der unter- suchungsrichterlichen Einvernahme meinte E.________, dass sie sich nicht habe wehren können (pag. 85, Z. 457). Folglich kann nicht ohne weiteres davon ausge- gangen werden, dass es zwischen der Seitenlage und dem Eindringen noch einen Stellungswechsel gegeben hat. Das Opfer soll zudem während der Vergewaltigung mehrfach geschlagen worden sein – obwohl es das bei der ersten Schilderung nicht so erwähnt hat. Ferner fällt insbesondere auf, dass das Opfer nun behauptet, dass es sich überhaupt nicht habe wehren können, während es in der ersten Ein- vernahme von einem 10-minütigen Kampf mit dem Beschuldigten gesprochen hat. Dass sich E.________ an einzelne Details nicht erinnern kann oder Kleinigkeiten vertauscht, wäre nachvollziehbar. Allerdings ist die Schilderung von Gewalt und dem sich Wehren von erheblicher Bedeutung. Es ist nicht begreiflich, dass sie sich in diesem Punkt widerspricht. Auch bei kleineren Erinnerungslücken müsste sie 30 sich genau daran erinnern können, ob sie sich generell gewehrt hat und ob der Be- schuldigte während der Vergewaltigung auf sie eingeschlagen hat. Diese Wider- sprüche schränken die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers ein. Bezüglich der Geschehnisse nach der eigentlichen Vergewaltigung führte E.________ bei der polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte als er fertig gewesen sei, von ihr abgelassen, sich wieder angezogen und dann im Bett geschlafen habe. Sie sei völlig fertig gewesen und sei für etwa eine Stunde unter die Dusche gegangen. Am nächsten Morgen habe er ihr dann gesagt, dass es nötig gewesen sei und es ihr nichts bringen würde, zur Polizei oder einem Arzt zu gehen (pag. 60 f., Z. 47 ff., Z. 1 ff.). Diese Ausführungen machte sie bei der unter- suchungsrichterlichen Einvernahme nicht. Das Opfer hat in den Ausführungen zur Vergewaltigung allerdings mehrmals innere Gedankengänge, Schmerzen und originelle Details geschildert. E.________ weinte nach dem Erzählen der Vergewaltigung stark und fragte, ob die Einvernahme noch lange dauern würde, sie könne nicht mehr (pag. 85, Z. 460 f.). Dies spricht grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Um ein Gesamtbild der Aussagen von E.________ zu erhalten, ist an dieser Stelle auf ihre Ausführungen hinzuweisen, welche nicht im direkten Zusammenhang mit der Vergewaltigung stehen, jedoch zur Würdigung des Aussageverhaltens herbei- gezogen werden müssen. E.________ hat beispielsweise abgestritten, mit J.________ eine Beziehung zu haben (pag. 69, Z. 45). Diese Aussage gab sie am 11.7.2008 zu Protokoll. Am 15.8.2008 meinte sie auf Frage des Untersuchungsrich- ters, dass sie zurzeit keine Beziehung habe (pag. 74, Z. 40). Auch J.________ meinte am 4.9.2008, dass er kein Verhältnis mit dem Opfer habe (pag. 169, Z. 8 f.). Im Strafverfahren im Kanton Zürich meinte E.________ jedoch dann, dass sie mit J.________ seit März 2008 eine Beziehung führe (pag. 805). Dies bestätigte auch J.________ am 20.1.2009, wobei er ausführte, dass das Opfer seit Januar 2008 seine feste Freundin sei (pag. 811 f.). Schliesslich hat auch die Privatklägerin an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnt, dass das Opfer seit fünf Jahren mit J.________ liiert sei (pag. 1518). Sowohl das Opfer als auch J.________ haben damit bei den Einvernahmen im Kanton Bern offensichtlich falsche Angaben zu ihrer Beziehung gemacht. Es kann dadurch zwar nichts in Bezug auf die Verge- waltigung abgeleitet werden. Allerdings zeigt sich erneut, dass das Aussageverhal- ten des Opfers widersprüchlich gewesen ist. In Bezug auf O.________ hat das Opfer abgestritten eine Beziehung mit ihm ge- habt zu haben (pag. 70, Z. 7; pag. 86, Z. 494 ff.; pag. 105, Z. 554; pag. 785). Die Verteidigung hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass die Ferienfotos vom Opfer und O.________ klar zeigen würden, dass die Beiden eine Beziehung ge- habt hätten. Hierbei ist anzumerken, dass es durchaus möglich sein kann, gemein- sam in die Ferien zu gehen, ohne eine partnerschaftliche Beziehung miteinander zu führen. Das Opfer wirkt auf den Fotos mit O.________ glücklich und gelöst. Die Fotos sind nach Ansicht der Kammer allerdings kein Beweis dafür, dass es zwi- schen den Beiden effektiv eine Beziehung gegeben hätte. Schliesslich ist hier auf das widersprüchliche Aussageverhalten von O.________ selber hinzuweisen. So meinte er zuerst, dass sie keine Beziehung miteinander gehabt hätten (pag. 217, 31 Z. 119 f.). Danach sagte er aus, dass das Opfer bis Oktober 2007 seine Freundin gewesen sei (pag. 225, Z. 14 f., Z. 32 ff.). Diese Aussage widerrief er erneut, indem er nochmals zu Protokoll gab, dass er keine Beziehung mit dem Opfer geführt habe (pag. 230, Z. 79 ff.), wobei er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederum behauptete, dass sie eine Beziehung gehabt hätten (pag. 1515). Im Strafverfahren im Kanton Zürich sagte O.________ dann wiederholt aus, dass er mit dem Opfer eine Beziehung geführt habe (pag. 766; pag. 773). Auf seine Aus- sagen kann damit nicht abgestellt werden. Er widerspricht sich bei jeder Einver- nahme aufs Neue. Zu erwähnen bleibt, dass die Mutter des Opfers, die Privatkläge- rin, welche ansonsten die Ausführungen des Opfers mehrheitlich bestätigt, er- wähnt, dass zwischen dem Opfer und O.________ eine Beziehung bestanden ha- be (pag. 1518). E.________ habe ihr selbst gesagt, dass sie mit O.________ zu- sammen gewesen sei (pag. 1520). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beziehung zwischen O.________ und dem Opfer nicht abschliessend ge- klärt werden kann. Es zeigt sich lediglich, dass in diesem Bereich viele sich wider- sprechende Aussagen bestehen. Ferner sind die Arztberichte von Dr. S.________, Frau H.________ (Therapie ab dem 10.3.2008, pag. 418, pag. 439) und Dr. T.________ (Therapie vom 20.9.2006 bis 27.9.2007, pag. 1261) zu berücksichtigen (vgl. hierzu die Zusammenfassung der Berichte auf pag. 1625, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Arztbericht von Dr. S.________ und Frau H.________ vom 30.10.2008 (pag. 418 ff.) leide E.________ an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit schweren depressiven Episoden. Dieses Krankheitsbild sei als seeli- sche Reaktion auf den wiederholten erlittenen sexuellen Missbrauch und damit as- soziierten anderen Delikten zurückzuführen. Sie leide seit September 2005 an der PTBS, welche durch den ersten sexuellen Missbrauch in der Türkei entwickelt wor- den sei. Sie sei bis zum Zeitpunkt der erlebten Vergewaltigungen psychisch ge- sund gewesen. Es müsse von keiner vorbestehenden seelischen Erkrankung oder Anfälligkeit ausgegangen werden. E.________ habe im August 2006 einen einma- ligen Suizidversuch mit Tabletten begangen, wobei sie im Spital behandelt habe werden müssen. Die Aussagen von E.________ seien sehr glaubhaft und realitäts- bezogen. Im Nachtrag vom 6.12.2009 führten Dr. S.________ und Frau H.________ aus (pag. 439 ff.), dass sich ihre Erkenntnisse einzig auf die Schilderungen des Opfers stützen würden. Alle Angaben würden von E.________ selbst stammen. Sie habe zwar von den Problemen mit ihrer Mutter und der Behandlung im Regionalspital X.________ gesprochen, diese seien jedoch nicht im Zentrum der Therapie gewe- sen, weil sie auch nicht Auslöser der PTBS gewesen seien. Sie habe erst später auch von den Problemen mit O.________ gesprochen. Gemäss Arztbericht von Dr. T.________ vom 7.1.2011 (pag. 1261 ff.), leide das Opfer unter einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion im Rah- men einer erheblichen psychosozialen Belastungssituation bei Paarkonflikten mit kulturellem Hintergrund. E.________ habe unter anhaltendem Druck durch die fi- nanziellen Probleme und die organisatorische und administrative Unterstützung ih- res Ehemannes gelitten. Es habe mehrere Auseinandersetzungen und Gewaltan- 32 wendungen zwischen dem Ehepaar gegeben. E.________ habe Sorge gehabt, dass die Trennung den Aufenthaltsstatus ihres Mannes gefährden und einen Bruch mit seiner Familie bedeuten könne. Im Verlauf der Behandlung sei zusätzlich der Verdacht auf eine Reaktivierung einer früheren PTBS aufgrund der traumatisch er- lebten Ereignisse in der Kinder- und Jugendzeit aufgetaucht. Es habe in Zusam- menhang mit dem Vater des Opfers körperliche Gewalt gegenüber der Mutter ge- geben. Zudem sei es zu einer Zwangseinweisung des Vaters gekommen, weil er an Schizophrenie gelitten und es einen durch die Polizei verhinderten Tötungsver- such gegeben habe, bei welchem der Vater die Wohnung, sich selber und die Kin- der bereits mit Benzin übergossen habe. Er habe die Familie noch jahrelang terro- risiert und bedroht. Die Symptomatik habe sich beim Opfer im März 2006 ver- schlimmert. E.________ sei sehr besorgt um ihren Ehemann gewesen. Es sei kein Suizidversuch bekannt. Sie habe Probleme mit ihrer Mutter gehabt, weil diese ihr eine Aussenbeziehung vorgeworfen habe. Zudem hätten sich seitens des Ehe- mannes kurze Phasen der Versöhnung mit Phasen von heftigem Streit und Ge- waltbereitschaft abgewechselt. Das Opfer habe sehr schambesetzt und zum Teil widersprüchlich von den Umständen der Hochzeit mit dem Beschuldigten gespro- chen. Im Nachtrag vom 28.3.2011 führte Dr. T.________ aus (pag. 1288 ff.), dass das Opfer zuerst von freiwilliger Heirat, dann von erheblichem Druck und schliesslich von Zwangsheirat gesprochen habe. Es habe auch positive Gefühle gegenüber dem Beschuldigten geäussert. Es seien vom Opfer keine Aussagen oder Andeu- tungen zu einem sexuellen Missbrauch gekommen. Die Vorinstanz hat sich primär auf die Arztberichte von Dr. S.________ und Frau H.________ gestützt, ohne sich kritisch mit den Divergenzen im Bericht von Dr. T.________ und den Angaben des Opfers auseinanderzusetzen. E.________ meinte, dass sie Dr. T.________ nichts von der Vergewaltigung erzählt habe, weil sie noch kein Vertrauensverhältnis zu ihr aufgebaut habe. Sie habe vor allem über die Probleme mit ihrer Mutter und generell nur oberflächlich mit ihr gesprochen (pag. 99 f., Z. 358 ff.). Diese Aussage erstaunt allerdings, zumal Dr. T.________ – im Gegensatz zu Dr. S.________ und Frau H.________ – bestens über die Ver- gangenheit des Opfers und die traumatischen Erlebnisse mit ihrem Vater informiert gewesen ist. Sie wusste auch über eine frühere PTBS Bescheid, welche bereits aus ihrer Kindes- und Jugendzeit stamme. Es muss daher von einem gewissen Vertrauen ausgegangen werden, zumal die Geschehnisse mit dem Vater des Op- fers doch äusserst traumatisierend gewesen sein müssen. Zwar ist zu beachten, dass die Schilderung einer Vergewaltigung nicht nur Vertrauen voraussetzt, son- dern auch eine gewisse Zeit, um die Bereitschaft zu entwickeln, darüber zu spre- chen. Nichts desto trotz bleiben Ungereimtheiten bestehen. Dr. S.________ und Frau H.________ führten aus, dass vor den Erlebnissen in der Türkei das Opfer psychisch gesund und nicht vorbelastet gewesen sei. Diese Aussage ist – nach Gegenüberstellung mit dem Bericht von Dr. T.________ – allerdings nicht korrekt, zumal das Opfer bereits längere Zeit an psychischen Problemen gelitten habe. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass E.________ mit Dr. T.________ nur über ihre Mutter gesprochen und sie einzig eine Bemerkung habe fallen lassen, dass sie mit dem Beschuldigten Probleme habe (pag. 100, Z. 363). Dr. T.________ 33 konnte relativ umfassend Schilderungen des Opfers wiedergeben, welche die Ehe zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten betroffen haben. Dabei führte Dr. T.________ aus, wie besorgt das Opfer wegen dem Beschuldigten gewesen sei und sich für ihn eingesetzt habe. Dies zeigt wiederum, dass die Beziehung zwi- schen dem Opfer und dem Beschuldigten in gewisser Weise wohl doch positive Aspekte gehabt hat. Nach Durchsicht der Berichte von Dr. T.________ wird klar, dass die Ehe mit dem Beschuldigten mehrfach thematisiert worden ist. Es wurde auch mehrfach von Gewaltanwendungen in der Ehe berichtet. Jedoch nie von ei- nem sexuellen Übergriff. Die Arztberichte vermögen die Schilderungen des Opfers, wonach es zu einer Vergewaltigung gekommen ist, folglich nicht untermauern. Schliesslich ist auch noch zu erwähnen, dass Dr. T.________ – bei welcher das Opfer ab dem 20.9.2006 in Behandlung war – von keinem Suizidversuch wusste. E.________ führte aus, dass sie einen Suizidversuch mit Remeron Tabletten ge- macht habe und es sowohl davor als auch danach Suizidversuche gegeben habe (pag. 75, Z. 74 ff.). Sie habe den Suizidversuch bei Dr. T.________ erwähnt. Ihr Bruder habe sie gefunden und ins Spital gebracht. Sie habe aus dem Mund ge- schäumt. Im Spital habe es aber keine spezielle Behandlung gegeben. Sie sei nur rasch vorbei gegangen, um davon zu erzählen. Sie hätten aber nur ein paar Fragen gestellt und mehr nicht. Sie habe den Suizidversuch dort nicht erwähnt (pag. 99, Z. 335 ff.). Der Bruder des Opfers erwähnte in seiner Einvernahme keinen Suizid- versuch (pag. 181 ff.). Die Aussagen zum Suizidversuch sind damit widersprüch- lich, zumal Dr. T.________ – bei welcher das Opfer zur Zeit der angeblichen Sui- zidversuche in Behandlung war – nichts davon gewusst hat. Als Auslöser für den Suizidversuch gab E.________ ferner an, dass sie nur noch Schulden und Proble- me mit dem Beschuldigten gehabt habe. Dieser habe sie total ignoriert. Darum ha- be sie keinen Sinn mehr im Leben gesehen (pag. 99, Z. 323 f.). Dabei ist nicht ganz verständlich, weshalb das Ignoriert-werden vom Beschuldigten für das Opfer belastend hätte sein sollen, zumal es nach den angeblichen Übergriffen wohl im Sinne von E.________ hätte sein müssen, etwas Distanz von ihm zu haben. Dar- aus ergibt sich wiederum ein ambivalentes Bild von der Beziehung zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten. Ferner gibt E.________ bekannt, dass sie nicht nur einmal versucht habe, sich umzubringen. Sie habe auch einmal in die Flühe sprin- gen wollen und einmal habe sie mit Glasscherben versucht, sich umzubringen. Da sei aber ihre Mutter dazwischen gekommen (pag. 75, Z. 78 ff.). Dieser Suizidver- such wird von der Privatklägerin nicht geschildert. Von mehreren Suizidversuchen wird auch in keinem der Arztberichte gesprochen. Dr. S.________ und Frau H.________ erwähnen nur jenen im 2006, bei welchem das Opfer im Spital gewe- sen sei. Dabei muss es sich um den geschilderten Suizidversuch mit den Remeron Tabletten gehandelt haben. Alles in allem bleibt auch nach Berücksichtigung der Arztbericht ein unklares Bild vom Opfer haften. Die Berichte vermögen die Glaub- würdigkeit des Opfers nicht zu bestärken – im Gegenteil; es ergeben sich noch wei- tere Unklarheiten. Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass das Opfer – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht glaubhaft wirkt. Es sind zahlreiche Wider- sprüche und Ungereimtheiten vorhanden. Insbesondere auch die Arztberichte ver- mögen die Glaubhaftigkeit nicht zu untermauern, sondern ergeben ein eher zwie- 34 spältiges Bild vom Opfer. Auch unter Berücksichtigung der Rahmengeschichte, der Zeugenaussagen und objektiven Beweismittel bleiben gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers bestehen. Der Beschuldigte hat stets bestritten, dass es zwischen ihm und dem Opfer zu er- zwungenem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie hätten ein ganz normales Se- xualleben geführt (pag. 250, Z. 26 f.; pag. 268, Z. 9 f.; pag. 291, Z. 187 ff.; pag. 1525). Er war stets bemüht, sich in ein übermässig gutes Licht zu stellen und zu betonen, dass er es nicht nötig habe, jemanden zum Sex zu zwingen, weil er ein sehr aktives Sexleben gehabt habe. Er sei kein ausgehungerter Mann und habe seit seinem 14. Lebensjahr Sex (pag. 250, Z. 32 ff.; pag. 269, Z. 12 ff.; pag. 270, Z. 2 ff.; pag. 1525). Er meinte, dass sie zirka vier Mal in der Woche Sex gehabt hät- ten, mit der Zeit dann nur noch drei Mal (pag. 291, Z. 191 ff.) und er auf Geheiss des Opfers den Spiegel aus dem Friseursalon ins Schlafzimmer habe bringen müssen (pag. 270, Z. 8 ff.). Er fragte, warum das Opfer denn zwei Mal einen Or- gasmus gehabt habe, wenn der Geschlechtsverkehr gegen dessen Willen hätte gewesen sein sollen (pag. 270, Z. 8). Schliesslich stellte er E.________ wiederholt schlecht dar. Sie sei sehr manipulativ und könne sogar einen Präsidenten über- zeugen, so schlau sei sie (pag. 271, Z. 14 f.). Sie lüge sehr viel (pag. 286, Z. 11). Er meinte, seine Frau habe ein psychisches Problem und sie habe wohl etwas von der Schizophrenie des Vaters geerbt (pag. 249, Z. 19 f.; pag. 249, Z. 42 f.). Sie ha- be ihn geschlagen und nicht er sie (pag. 249, Z. 25 ff.), sie sei eine äusserst ag- gressive Person. E.________ sei immer handgreiflich geworden (pag. 274, Z. 3), auch gegenüber ihren Geschwistern (pag. 274, Z. 10 f.; pag. 295, Z. 343 ff.) und sie habe sogar einmal die Brust ihrer Mutter zerkratzt. Man sehe die Narben davon noch heute (pag. 274, Z. 13 f.; pag. 295, Z. 345 ff.). Sie habe sich teilweise nicht mehr im Griff und werde schnell aggressiv (pag. 250, Z. 8 ff.; pag. 286, Z. 12 f.). Sie habe auch mal zwei gute Freundinnen verfolgt und diese dann zusammenge- schlagen (pag. 307 f., Z. 313 ff.). E.________ habe ihn ständig provoziert, damit er sie schlage und sie ihn dann bei der Polizei einklagen könne (pag. 249, Z. 20 ff.). Der Beschuldigte wies wiederholt darauf hin, dass sie mehrere Beziehung mit Männern führen würde und ihn betrogen habe (pag. 271, Z. 16 ff.; pag. 293, Z. 269 ff.). Er stellte mehrfach in Frage, warum sie erst jetzt mit den Vorwürfen komme (pag. 250, Z. 34 f.; pag. 270, Z. 3 ff.). Sie habe das alles nur gemacht, um ihm die gemeinsamen Schulden aufzubürden. Sie habe ihm gedroht, dass wenn er die Schulden nicht übernehme, sie zur Polizei gehen und dafür sorge werde, dass er ausgeschafft würde (pag. 270, Z. 25 ff.). Sie selber habe das Geld nur für Ferien und Schönheitsoperationen ausgegeben (pag. 270, Z. 41 ff.). Er widersprach sich auch indem er ausführte, dass er nicht an Allah glaube und keinen Glauben habe (pag. 269, Z. 32). Kurz zuvor meinte er jedoch, dass er Moslem sei, allerdings nicht so stark glaube, dass er E.________ gegen ihren Willen geheiratet hätte (pag. 267, Z. 50 f.). Im Aussageverhalten des Beschuldigten zeigt sich, dass er praktisch je- den Vorwurf des Opfers in einen Gegenvorwurf umgewandelt hat. Er unterstellte dem Opfer aufs massivste ein schlechtes Verhalten, liederliches Liebesleben, Ag- gressivität und psychische Labilität. Er hat sich auch in Allgemeinaussagen ge- flüchtet, indem er meinte, dass er sich gar nicht vorstellen könne, wie man die ei- gene Frau vergewaltigen könne. Er könne keinen Sex ohne Gefühle haben. Seine 35 Aussagen weisen zahlreiche Lügensignale auf. Es kann diesbezüglich auch auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Zusammenfassung der Aussa- gen, pag. 1622 ff., S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Würdigung, pag. 1627 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz insofern an, als dass das Aussageverhalten des Be- schuldigten in weiten Teilen widersprüchlich, voll von stereotypen Aussagen ist und der Beschuldigte mit Gegenfragen antwortete, mit welchen er vom Thema abwich. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen ihn in keiner Weise zu entlasten und sind nicht glaubhaft. 10.3. Erstellter Sachverhalt Nach Gegenüberstellung sämtlicher Aussagen und den objektiven Beweismitteln kann zusammengefasst festgehalten werden, dass weder der Beschuldigte noch das Opfer glaubhaft ausgesagt haben. Nach den zahlreichen Widersprüchen, nicht nachvollziehbaren Schilderungen und Ungereimtheiten in den Aussagen des Op- fers kann nicht davon gesprochen werden, dass diese glaubhaft wirken. Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten selbst nicht überzeugen, erachtet die Kammer die Sachlage als zu unklar, um einen Schuldspruch zu rechtfertigen. Es bestehen er- hebliche Zweifel an der angeklagten Tat, die durch die Aussagen des Opfers, der Zeugen und der objektiven Beweismittel nicht aus dem Weg geräumt werden konn- ten. Es ist folglich in dubio davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Opfer Anfang August 2006 nicht zum Geschlechtsverkehr gezwungen hat. Es hat diesbe- züglich ein Freispruch von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich be- gangen anfangs August 2006 in X.________, zu erfolgen. 11. Einfache Körperverletzung 11.1. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, dass das Opfer in der fraglichen Zeit, am 29.7.2007, nicht mehr in X.________, sondern in Zürich gewohnt habe. Es hätte sich jedoch mit dem Beschuldigten noch mehrmals in X.________ getroffen, zwecks Wohnungs- auflösung oder Scheidungsvorbereitung. Es sei von beidseitigen Gewalttätigkeiten zwischen den Ehegatten auszugehen. Die Aussagen des Opfers würden sich zu- dem mit den ärztlich festgestellten Verletzungen decken, weshalb erstellt sei, dass der Beschuldigte das Opfer am 29.7.2007 bei einer Auseinandersetzung am Hand- gelenk verletzt habe (pag. 1630, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.2. Beweiswürdigung der Kammer Als objektives Beweismittel liegt der Kammer das Arztzeugnis von Dr. med. R.________ vom 2.8.2007 vor (pag. 399). Gemäss diesem habe E.________ Dr. R.________ am 30.7.2007 aufgesucht, weil sie am Vorabend eine tätliche Aus- einandersetzung mit dem Beschuldigten gehabt habe. Im Verlaufe dieser Ausein- andersetzung habe ihr Ehemann sie unter anderem an den Haaren gezogen, sie gestossen und das rechte Handgelenk verdreht. Dr. R.________ diagnostizierte ei- ne Distorsion (Zerrung) des rechten Handgelenks, weshalb dieses während rund 10 Tagen habe einbandagiert werden müssen. 36 Der Beschuldigte bestritt stets, gegenüber dem Opfer handgreiflich geworden zu sein. Es kann auf die Zusammenfassung seiner Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1629, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Er führte im Zusammenhang mit dem Vorwurf, dass er dem Opfer am 29.7.2007 das Handgelenk verdreht habe aus, dass er sich nicht erinnern könne, das Opfer an diesem Datum getroffen zu haben. Sie hätten zu dieser Zeit fast keinen Kontakt mehr gehabt (pag. 1526, Z. 15 f.). Sie seien am 29.7.2007 nicht mehr zusammen gewesen. Das Opfer habe zu dieser Zeit bereits in Zürich gelebt (pag. 276, Z. 14 f.; pag. 1526, Z. 13). Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten kann generell auf das bisher Gesagte verwiesen werden. E.________ führte erst- und letztmals in der Einvernahme vom 20.3.2008 aus, dass sie vom Beschuldigten am Handgelenk verletzt worden sei. Nachdem sie die Wohnumstände vor dem Zusammenzug in die gemeinsame Wohnung in X.________ schilderte, erwähnte E.________, dass der Beschuldigte ihr gegenü- ber mehrfach gewalttätig geworden sei (schüttelte mich; zog mich an den Haaren, so dass es keine blauen Flecken gab; schlug mich mit der Faust in den Bauch; pag. 56 f., Z. 12 ff., Z. 1 ff.). Danach führte sie aus, dass sie im August 2006 nach einem Streit einen Arzt habe aufsuchen müssen. Das Handgelenk sei verstaucht gewesen (pag. 57, Z. 14 f.). Weitere Angaben machte sie in Bezug auf das verletz- te Handgelenk nicht. Sie erzählte lediglich von weiteren gewalttätigen Übergriffen. Sie schilderte den Vorfall mit dem Handgelenk eingebettet zwischen anderen Er- eignissen, welche allesamt vor der Trennung und während der Zeit in der gemein- samen Wohnung geschehen sind. Das Arztzeugnis attestiert jedoch klar, dass die Verletzung erst am 29.7.2007 – also nach ihrer Trennung vom Beschuldigten und nach dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung – entstanden ist. Die Angaben des Opfers können folglich nicht mit dem objektiven Beweismittel in Einklang ge- bracht werden. Im Schreiben vom 20.11.2007 an den Migrationsdienst sprach E.________ ferner davon, dass der Beschuldigte sie bei einem kürzlichen Besuch in X.________, wo sie noch etwas habe holen müssen, körperlich angegriffen und leicht verletzt habe (pag. 634). Sie erwähnte, dass der Vorfall kürzlich gewesen sei. Das Schreiben stammt jedoch von Ende November, wobei der Vorfall gemäss Arztbericht Ende Juli geschehen sei. Zwischen diesen Daten liegen damit vier Monate. Es überzeugt nicht, einen Vorfall, der vier Monate her sein soll, als «kürzlich» zu betiteln. Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass sowohl die Privatklägerin, die Schwester als auch der Bruder des Opfers von Gewalttätigkeiten zwischen den Ehegatten gesprochen haben (pag. 1629, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Keiner dieser Zeugen erwähnte jedoch einen konkreten Vorfall, bei wel- chem das Opfer am Handgelenk verletzt worden sei. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge O.________ davon sprach, dass er viele Streitereien zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer mitbekommen habe, der Beschuldigte gegenü- ber dem Opfer aber nie handgreiflich geworden sei (pag. 226, Z. 13 ff.). Auch I.________ führte – entgegen der anfänglichen Aussage, dass das Opfer den Be- schuldigten angegriffen habe (pag. 191, Z. 19 ff.) – aus, dass er nie Gewalttätigkei- ten zwischen den Ehegatten mitbekommen habe (pag. 202, Z. 173 f.). 37 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zwar einige Zeugen von Ge- walttätigkeiten sprechen, jedoch niemand den angeblichen Vorfall vom 29.7.2007 mitbekommen hat. 11.3. Erstellter Sachverhalt Nach Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel muss in dubio davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte das Opfer am 29.7.2007 nicht am Handgelenk ver- letzt hat. Die den Beschuldigten belastenden Aussagen hierzu sind zu vage und ungenau. Der konkrete Vorfall wurde im Strafverfahren kein einziges Mal genauer erläutert. Diverse Zeugen berichten zwar von Handgreiflichkeiten, jedoch nie von einer sol- chen, welche die Verletzung des Handgelenks verursacht haben könnte. Ferner sind die Widersprüche in Bezug auf den Zeitpunkt des Vorfalls von wesentlicher Bedeutung, weshalb die Kammer erhebliche Zweifel daran hat, dass die Körperver- letzung – wie sie im Überweisungsbeschluss beschrieben wird – dem Opfer durch den Beschuldigten zugefügt worden ist. 12. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (versuchte Täuschung) 12.1. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Dem Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, dass er am 25.2.2008 versucht habe, den Migrationsdienst zu täuschen, indem er in einem Schreiben an diesen erklärte, dass er einzig aus Gründen der weit auseinanderlie- genden Arbeitsorte von seiner Ehefrau getrennt lebe, sich eine gemeinsame Zu- kunft mit ihr vorstelle und beabsichtige, wieder mit ihr zusammenzuziehen. Er habe geschrieben, dass er keine neue Beziehung habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits eine intime Beziehung mit AA.________ gepflegt habe und im Begriff ge- wesen sei, mit dieser eine gemeinsame Wohnung in AC.________ zu beziehen. Diese Ausführungen habe er in der Absicht gemacht, eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu bewirken (Ziff. III.4. des Überweisungsbeschlusses, pag. 1165). Die Vorinstanz hielt in diesem Punkt fest, es sei erstellt, dass die Beziehung zwi- schen dem Beschuldigten und AA.________ bereits im Dezember 2007 begonnen habe. Der Beschuldigte bestreite denn auch nicht das grundsätzliche Bestehen der Beziehung, sondern lediglich, dass diese im fraglichen Zeitpunkt bereits gefestigt gewesen sei. Es sei ihm zum Zeitpunkt des Schreibens an das Migrationsamt klar gewesen, dass die Ehe mit dem Opfer gescheitert gewesen sei, zumal die Tren- nung bereits im September 2006 stattgefunden habe. Ob die Beziehung mit AA.________ im Februar 2008 erst im Anfangsstadium gewesen sei, spiele keine Rolle. Die nicht korrekte Schilderung der Tatsachen im Schreiben an das Migrati- onsamt vom 25.2.2008 sei klarerweise im Hinblick auf die Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung erfolgt (pag. 1633, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 38 12.2. Beweiswürdigung der Kammer Vorab kann auf die Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten und die Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1633, S. 41 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an. Der Beschuldigte gab in seinem Schreiben vom 25.2.2008 an den Migrationsdienst an, dass E.________ lediglich aufgrund ihrer Arbeitsstelle in Zürich aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Er habe keine neue Beziehung (pag. 609 f.). Am 8.7.2008 führte der Beschuldigte anlässlich der Hafteröffnung in freier Rede aus, dass er mit AA.________ seit acht Monaten – d.h. seit Dezember 2007 zusammen sei und seit dem 1.3.2008 mit ihr zusammen wohne (pag. 253). In der Folge verän- derte der Beschuldigte seine Aussagen zu der Beziehung mit AA.________ mehr- fach. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 28.8.2008 gab er an, er habe seit Februar/März 2008 eine Beziehung mit AA.________ (pag. 294, Z. 295). Der Beschuldigte führte aus, dass zum Zeitpunkt des Schreibens die Be- ziehung noch sehr frisch gewesen sei (pag. 295, Z. 324), während er anlässlich der Hauptverhandlung ausführte, dass er im Zeitpunkt des Schreibens noch nicht mit AA.________ zusammen gewesen sei (pag. 1527, Z. 45 f.). Diese Aussage relati- vierte er jedoch nur kurze Zeit später, indem er ausführte, dass er zwar bereits eine Beziehung mit ihr gehabt habe, es aber noch nichts Festes gewesen sei (pag. 1528, Z. 5 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten überzeugen nicht. Es ist nicht einleuchtend, dass der Beschuldigte nur gerade eine Woche nach dem Schreiben eine Beziehung angefangen haben soll, bzw. sich so kurze Zeit danach die Beziehung von «nichts festem» zu einer festen Beziehung entwickelt haben soll und man zugleich zusammen eine Wohnung bezieht. Ferner widersprach sich der Beschuldigte auch in Bezug auf den Termin des Zusammenzugs. Zuerst meinte er, dass er am 1.3.2008 mit AA.________ zusammengezogen sei (pag. 253) und da- nach, dass es am 15.3.2008 gewesen sein soll (pag. 294, Z. 304 f.). Zwar würde ein Irrtum bezüglich des genauen Datums nicht erheblich ins Gewicht fallen. Weil der Beschuldigte jedoch anlässlich der Hafteröffnung in freier Rede sprach und erst später in widersprüchlicher Weise in Abrede stellte, dass im Februar 2008 bereits eine Beziehung bestand, kann zusammenfassend nicht davon gesprochen werden, dass seine Aussagen überzeugen. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beziehung zwi- schen dem Beschuldigten und AA.________ erst im März 2008 begonnen hat und dass er – eine Woche vor Beginn der Beziehung und Zusammenzug mit der neuen Freundin – noch nicht gewusst habe, dass er eine neue Beziehung eingegangen ist. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass zwi- schen den Ehegatten eine Trennungsvereinbarung per 7.9.2006 besteht (pag. 327). Gemäss Gutachten stammt die Unterschrift auf dieser Vereinbarung mit Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten selbst (pag. 1414). Die Angabe des Be- schuldigten im Schreiben vom 25.2.2008, wonach keine Trennungsvereinbarung zwischen den Ehegatten bestehen würde (pag. 609), wirft folglich ebenfalls Fragen auf. 39 12.3. Erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte im Schreiben vom 25.2.2008 wahrheitswidrige An- gaben gemacht hat, indem er behauptet hat, dass er keine neue Beziehung führe und nicht von seiner Ehefrau getrennt lebe. Dies obwohl dem Beschuldigten zum Zeitpunkt des Schreibens bewusst war, dass er mit AA.________ eine Beziehung führte und kurz darauf mit ihr zusammenzog. Die Angaben erfolgten zweifellos im Hinblick darauf, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu bewirken. Es blieb allerdings beim Versuch, zumal sich der Migrationsdienst nicht täuschen liess. 13. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (illegaler Aufenthalt) 13.1. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Dem Beschuldigten wird diesbezüglich vorgeworfen, dass er sich in der Zeit vom 16.12.2010 bis zum 7.10.2012 illegal in der Schweiz aufgehalten habe (Anklageer- weiterung vom 26.3.2014, pag. 1536). Die Vorinstanz führte aus, dass die Geschichte mit dem Passverlust in Deutsch- land, der Unkenntnis der Route von Italien nach Deutschland sowie die Tatsache, dass Anhaltung in und Ausschaffung aus der Schweiz am gleichen Tag erfolgt sei, nicht plausibel erscheinen würden. Gemäss den Akten des Migrationsdienstes sei vielmehr erstellt, dass der Beschuldigte am 7.10.2012 in Baden AG aufgegriffen und in Ausschaffungshaft versetzt worden sei. Am 10.11.2012 sei er ausgeschafft und mit einem Einreiseverbot belegt worden. Daher sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte ab dem Folgetag der ursprünglichen Ausreisefrist, dem 16.12.2010, bis am 7.10.2012 illegal in der Schweiz aufgehalten habe (pag. 1634, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.2. Beweiswürdigung der Kammer In Bezug auf die ausführliche Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1633 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Dem Ergebnis der Vorinstanz (vgl. Ausführungen unter Ziff. 13.1. hiervor) kann nicht gefolgt werden. Als einziges objektives Beweismittel liegen die Angaben des Migrationsdienstes vor, nach welchen der Beschuldigte am 7.10.2012 von der Poli- zei in Baden AG angehalten und am 10.11.2012, nach 34 Tagen Ausschaffungs- haft, ausgeschafft worden ist (pag. 1335 ff.). Über den Verbleib des Beschuldigten in der Zeit vom 16.12.2010 bis 7.10.2012 gibt es keine Belege, sondern einzig die Aussage des Beschuldigten. Die Vorinstanz stellte aufgrund der angeblich unglaubhaften Aussage des Beschul- digten darauf ab, dass er sich vom 16.12.2010 bis zum 7.12.2012 illegal in der Schweiz aufgehalten habe. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass seltsam anmutet, dass sich der Beschuldigte nicht daran zu erinnern vermag, wie genau er von Italien nach Deutschland gekommen ist. Seine Aussage in Bezug auf den Tag der Anhaltung und der gleichentags erfolgten Ausschaffung widerspricht denn auch 40 den objektiven Beweismitteln. Allerdings kann alleine darauf und gestützt auf die Aussage, wonach er seine Papiere in Deutschland verloren habe, noch nicht davon ausgegangen werden, dass er sich während gut eineinhalb Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, zumal der Beschuldigte seinen Aufenthalt im Ausland bzw. den fehlenden Aufenthalt in der Schweiz nicht zu beweisen hat. Schliesslich ist denn auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte immerhin angeben konnte, dass er in Italien bei einem Freund und in Deutschland bei Verwandten in Stuttgart, wel- che einen Take-Away Laden hätten, gewohnt habe und neben der Unterstützung seiner Verwandten von Nacht- oder Putzarbeiten gelebt habe (pag. 1522, Z. 27 ff.). Ferner kann dem Beschuldigten auch kein Interesse an einem Aufenthalt in der Schweiz nachgewiesen werden. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte während dem Strafverfahren lediglich Bezüge zu den Ortschaften Zürich, X.________ und AC.________ aufgewiesen hat. Dass dann während eineinhalb Jahren kein Aufenthaltsort und keine Adresse des Beschuldigten in der Schweiz ausfindig gemacht werden konnte, spricht nicht für einen Aufenthalt in der Schweiz. 13.3. Erstellter Sachverhalt Den Ausführungen der Verteidigung ist demnach zu folgen, die Vorinstanz hat den Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, indem sie davon ausgegangen ist, dass sich der Beschuldigte vom 16.12.2010 bis 7.10.2012 in der Schweiz aufgehalten hat. Es gibt keine Beweise für einen Aufenthalt in der Schweiz. Die Aussage des Beschul- digten, wonach er sich während der besagten Zeit in Italien und Deutschland auf- gehalten habe, kann nicht widerlegt werden. Zumal nicht der Beschuldigte seine Unschuld, sondern die Strafbehörden dessen Schuld zu beweisen haben, kann in casu nur ein Freispruch erfolgen. Zusammenfassend ist mithin nicht erstellt, dass sich der Beschuldigte im Zeitraum vom 16.12.2010 bis 7.10.2012 in der Schweiz aufgehalten hat. Es hat ein Frei- spruch bezüglich der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswid- rigen Aufenthalt, angeblich begangen in der Zeit vom 16.12.2010 bis 7.10.2012 in X.________ und anderswo, zu erfolgen. IV. Rechtliche Würdigung 14. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (versuchte Täuschung) Betreffend die theoretischen Grundlagen zu Art. 118 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1645, S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bezüglich des objektiven Tatbestandes muss festgehalten werden, dass entgegen den Ausführungen der Verteidigung der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Schrei- bens an den Migrationsdienst bereits mit AA.________ zusammen war und die Be- ziehung nicht erst im März 2008 begonnen hat. Indem der Beschuldigte diese Tat- sache dem Migrationsdienst verheimlicht bzw. wahrheitswidrige Angaben gemacht hat, hat sich der Beschuldigte täuschend verhalten. Die Schilderung der Verteidi- gung, wonach entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Tatsa- 41 che wesentlich sein muss, ist zutreffend. In casu handelte es sich um eine wesent- liche Tatsache. Gemäss Bundesgericht ist der objektive Tatbestand der Strafnorm nicht erfüllt, wenn die Falsch- oder Nichtangabe einen tatsächlichen Umstand be- trifft, der ohne Relevanz für den Entscheid ist bzw. sein muss. Die Täuschung muss mithin dergestalt sein, dass ohne sie der entsprechende Entscheid – zu Recht – nicht oder nicht in dieser Form ergangen wäre. Ist die falsche oder unter- bliebene Auskunft dagegen nicht geeignet, die Behörde in ihrer Entscheidfindung zu beeinflussen bzw. darf sie sich davon nicht beeinflussen lassen, fehlt es am ob- jektiven Erfordernis der Wesentlichkeit der (Nicht-)Angabe (Urteil des Bundesge- richts 6B_497/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 1.1). Die Tatsache, dass der Be- schuldigte eine neue Beziehung mit AA.________ eingegangen ist, ist zweifellos wesentlich. Zwar ist korrekt, dass eine aussereheliche Beziehung alleine, noch nicht beweisen muss, dass der Ehewille gescheitert ist. Allerdings hat der Beschul- digte in casu nicht nur eine aussereheliche Beziehung geführt, sondern ist mit die- ser ausserehelichen Beziehung in eine gemeinsame Wohnung gezogen. Die neue Beziehung war demnach bereits gefestigt. Ferner haben sich die Ehegatten bereits Monate vor dieser neuen Beziehung getrennt. Dass die Ehe gescheitert war – nachdem das Opfer ausgezogen und bezüglich der Trennung diverse Kontakte mit dem Anwalt des Opfers stattgefunden hatten – stand fest. Es kann nicht davon ge- sprochen werden, dass noch ein Ehewille bestanden hat. Weil das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch den Migrati- onsdienst abgewiesen wurde, blieb der Erfolg aus. Nichts desto trotz wäre die we- sentliche Tatsache, über welche der Beschuldigte zu täuschen versucht hat, geeig- net gewesen, einen Irrtum beim Migrationsdienst zu erwecken, um die Aufenthalts- bewilligung zu verlängern. Damit wäre auch der hypothetische Motivationszusam- menhang gegeben, wonach der Migrationsdienst durch die falsche Angabe die Aufenthaltsbewilligung hätte verlängern können. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte klarerweise mit Vorsatz gehandelt. Er hat die Angaben beim Migrationsdienst mit Wissen und Willen getätigt, um damit einen Irrtum zu erwirken, damit seine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden könnte. 15. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und Führen ei- nes Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung Die Schuldsprüche bezüglich dem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage und dem Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung blieben unangefochten. Es kann damit integral auf die zutreffenden Ausführungen zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1647 ff., S. 55 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 42 V. Strafzumessung 16. Allgemeine Ausführungen Bezüglich der theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1649 f., S. 57 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). In casu sind die Delikte des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage (Art. 147 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. De- zember 1937, StGB; SR 311.0), des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haft- pflichtversicherung (Art. 63 Abs. 1, 96 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, aSVG; SR 741.01) und die Widerhandlung gegen das AuG durch versuchte Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AuG) zu beurteilen. Vorliegend stellt der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage die schwerste Tat dar. Es sind damit ausgehend vom Strafrahmen nach Art. 147 Abs. 1 StGB – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe – anhand der Tat- komponenten die für den vorliegenden Fall massgebenden straferhöhenden und strafmindernden Umstände zu gewichten und letztlich eine verschuldensangemes- sene Einsatzstrafe festzusetzen. Es liegt kein Fall vor, bei welchem der ordentliche Strafrahmen unter- oder überschritten werden muss (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5). In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB sind die Strafen des Führens eines Motorfahr- zeugs und der Widerhandlung gegen das AuG zu asperieren. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperations- prinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (vgl. ACKERMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 N 10; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2011 vom 30.4.2012 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; sogenannte «konkrete Methode»). Vorab kann darauf hingewiesen werden, dass bei allen Delikten lediglich die Gelds- trafe in Betracht fällt. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips stellt die Geldstrafe die vorrangige Strafe dar. Eine Freiheitsstrafe soll nur ausge- sprochen werden, wenn die öffentliche Sicherheit durch kein anderes Mittel ge- währleistet werden kann. Wichtigstes Kriterium für die Wahl der Sanktion ist die Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_449/2013 vom 22.10.2013 E. 1.7). In casu liegen keine Gründe vor, die bei einem der Delikte eine Freiheitsstrafe rechtfertigen würden. Es ist für sämtliche Delikte eine Geldstrafe auszufällen. Damit liegt Gleichartigkeit der Strafen vor, womit die Delikte asperiert werden können. 17. Zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage 17.1. Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Geschütztes Rechtsgut beim betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage ist das Vermögen. 43 Bezüglich des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs ist zu erwähnen, dass der Deliktsbetrag von CHF 19‘600.00 nicht erheblich ist. Der Beschuldigte tätigte je- doch 91 Geldbezüge während rund 10 Monaten. Verglichen mit einem einzelnen Bezug von CHF 2‘000.00 am Bankomaten mit einer gestohlenen Karte (bei wel- chem gemäss Richtlinien des Verbands Bernscher Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (VBRS) die Strafe bei 30 Strafeinheiten festgelegt wird, vgl. S. 48 der VBRS Richtlinien, Stand 1.7.2015), ist auch die vor- liegende Tat, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1651, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), noch ein vergleichsweise leichter Fall, zumal der Beschuldigte weder die Karte noch die PIN gestohlen und keinen besonders hohen Deliktsbetrag erbeutet hat. Die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs war dabei nicht besonders ausgeklügelt. Sowohl die Bankkarte als auch die PIN hat der Beschul- digte von seiner Schwiegermutter/der Privatklägerin erhalten. Er musste keinen Aufwand betreiben, um an die benötigten Daten zu kommen. Damit musste er, ent- gegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1651, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), eben gerade keine grosse kriminelle Energie aufwenden, um an das Geld zu gelangen. Diese Umstände sind neutral zu gewichten. Hingegen muss bei der Verwerflichkeit des Handelns festgehalten werden, dass der Beschuldigte das Vertrauen seiner Schwiegermutter ausgenutzt hat. Er wurde von ihr finanziell unterstützt und in finanzieller Hinsicht nicht kontrolliert. Ihm und dem Opfer wurde die Bankkarte übergeben, um das Geschäft zu betreiben. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (pag. 1651, S. 59 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung) war sein Verhalten damit besonders verwerflich. Dieser Umstand wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Zusammenfassend kann das objektive Tatverschulden mit Blick auf den Gesamts- trafrahmen als leicht bezeichnet werden und mit einer Strafe von 150 Strafeinheiten sanktioniert werden. 17.2. Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) In Bezug auf die Willensrichtung, die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser direktvorsätzlich gehandelt hat. Es muss davon ausge- gangen werden, dass der Beschuldigte seine finanzielle Situation aufbessern woll- te. So gab er selbst zu Protokoll, dass er ja keinen Lohn habe beziehen können und die Bezüge für ihn quasi ein Taschengeld dargestellt hätten (pag. 883, Z. 27 f.; pag. 1529, Z. 44). Er handelte damit aus egoistischen Motiven. Die Vermeidbarkeit der Tat wäre grundsätzlich gegeben gewesen. Der Beschuldig- te wurde von der Schwiegermutter ohnehin finanziell unterstützt, wobei er mit ihr das Gespräch hätte suchen können, um sie um Geld zu bitten, anstelle die Bezüge heimlich zu tätigen. Zusammenfassend wirkt sich das subjektive Tatverschulden gerade noch neutral aus. Nach Festlegung der objektiven und subjektiven Tatschwere resultiert folglich eine Einsatzstrafe von insgesamt 150 Strafeinheiten. 44 18. Zum Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung Die VBRS Richtlinien sehen für das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Haft- pflichtversicherung eine Strafe ab 12 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00 vor (S. 8 der VBRS Richtlinien, Stand 1.7.2015). Zu- mal in casu das Verschlechterungsverbot gilt, kann von der Kammer keine Verbin- dungsbusse ausgesprochen werden. Bei Art. 96 Ziff. 2 aSVG geht es um den Schutz der Verkehrssicherheit und daraus abgeleitet, die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Diese Sicher- heit soll dadurch erreicht werden, dass trotz Verursachung die Schäden durch die obligatorische Haftpflichtversicherung gedeckt werden (BÜHLMANN DORIS, in: Basler Kommentar, 1. Aufl. 2014, N. 19 zu 96). Zur Schwere der Verletzung ist in casu festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Fahrzeug zwar auf der Hauptstrasse fuhr, jedoch nur über eine verhältnismässig kurze Strecke (rund 1.2 km). Die Hand- lung forderte weder spezielle Vorbereitung noch besondere kriminelle Energie. Das objektive Tatverschulden ist damit in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1651, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) als leicht zu beurteilen. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Er war sich der fehlenden Versicherungsdeckung bewusst und ist dennoch auf der öffentlichen Strasse zur Garage AD.________ ge- fahren. Die Tat wäre einfach vermeidbar gewesen. Insgesamt ist das Tatverschulden damit als leicht zu qualifizieren. Eine Strafe von 15 Strafeinheiten erscheint angemessen. Davon sind 10 Strafeinheiten zu asperie- ren. 19. Zur Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Die VBRS Richtlinien sehen für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 118 Abs. 1 AuG eine Strafe ab 110 Strafeinheiten vor (S. 30 der VBRS Richtlinien, Stand 1.7.2015). In casu handelt es sich um einen durchschnittlichen Fall. Die Art und Weise der Herbeiführung war nicht besonders heimtückisch, zumal der Beschuldigte nicht persönlich vor dem Migrationsamt aussagen musste, sondern seine Darstellungen schriftlich gemacht hat. Nichts desto trotz war die kriminelle Energie nicht unerheb- lich. Eine Strafe von 110 Strafeinheiten erscheint angemessen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um einen Versuch gehan- delt hat. Entgegen dem Urteil der Vorinstanz, ist allerdings keine Verschuldensmil- derung im Sinne von Art. 48a StGB vorzunehmen, zumal es nicht dem Beschuldig- ten zuzuschreiben ist, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Es handelt sich um ei- nen vollendeten Versuch. Der nicht eingetretene Erfolg wirkt sich allerdings zu sei- nen Gunsten leicht mindernd, im Umfang von 10 Strafeinheiten, auf die Strafe aus. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte auch hier direktvorsätzlich gehandelt hat. Er wollte seine Aufenthaltsbewilligung mit 45 wahrheitswidrigen Angaben erwirken. Er hat damit aus egoistischen Motiven ge- handelt. Zusammenfassend ist damit eine Strafe von 100 Strafeinheiten angemessen. Sie ist mit 80 Strafeinheiten zu asperieren. Damit ergibt sich eine Gesamtstrafe von 240 Strafeinheiten. 20. Täterkomponenten In Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die folgenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 1652 f., S. 60 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): «Der Beschuldigte ist in der Türkei geboren und dort als ältester von drei Geschwistern bei den Eltern aufgewachsen. Der Vater ist unterdessen pensioniert, die Mutter ist Hausfrau. Nach der Grundschule besuchte er höhere Schulen zwecks Ausbildung zum Coiffeur, als was er nach Ausbildungsabschluss arbeitete. Wie bereits eingehend dargelegt, kam er nach der Heirat mit dem Opfer im Rahmen des Familiennachzugs am 24.12.2005 in die Schweiz. Für die Lebensumstände während des weiteren Aufenthalts in der Schweiz wird auf den oben festgestellten Sachverhalt verwiesen (vgl. oben insb. C.2.1.). Am 10.11.2012 wurde der Beschuldigte in die Türkei ausgeschafft, wo er heute bei den Eltern lebt. Gemäss eigenen Angaben arbeitet sein Bruder in der Türkei bei einer Medizinalfirma im Aussen- dienst; er selbst helfe diesem beim Führen der Buchhaltung aus. Er habe ein Minimum an Lohn; da er aber bei den Eltern wohne und nicht hohe Lebenshaltungskosten habe, reiche das Einkommen aus. Aus der Türkei führt der Beschuldigte eine Fernbeziehung mit einer in der Schweiz lebenden Freundin (vgl. zum Ganzen pag. 1522 ff.). Obwohl die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht näher bekannt sind, ist es nachvollziehbar, dass er für die Arbeit bei seinem Bruder ein „Sack- geld“ erhält. Der Beschuldigte ist in der Schweiz (vgl. Strafregisterauszug vom 25.03.2014; pag. 1539) – und gemäss eigenen Angaben auch im Ausland (pag. 1523, Z. 1 f.) – nicht vorbestraft. Das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse sind mithin als neutral zu werten, da auch die Vorstrafenlosig- keit als neutraler Strafzumessungsfaktor zu werten ist, insbesondere weil Wohlverhalten vorausge- setzt wird (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 47 N 30).» In Bezug auf das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren muss aber entge- gen den Ausführungen der Vorinstanz erwähnt werden, dass der Beschuldigte vor oberer Instanz mehrheitlich freigesprochen wurde. Sein Verhalten während dem Strafverfahren, in welchem er mit erheblichen Vorwürfen konfrontiert wurde, muss damit zurückhaltend betrachtet werden. Dass er keine Einsicht und Reue gezeigt hat, kann dem Beschuldigten somit nicht negativ angelastet werden. Es ist zudem nicht klar, was die Vorinstanz mit dem aggressiven Verhalten genau meint. Auch mangelnde Kooperation kann ihm in Anbetracht der Freisprüche nicht vorgeworfen werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte während dem hängi- gen Strafverfahren nur in Bezug auf das Führen des Motorfahrzeugs ohne Haft- pflichtversicherung weiter delinquiert hat. Dies wirkt sich nur sehr leicht verschul- denserhöhend aus. Den aktuellen Strafregisterauszügen vom 6.8.2015 (pag. 1733) und 2.6.2016 (pag. 1810) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist. Dies wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 46 Der Vorinstanz ist allerdings zu folgen, dass beim Beschuldigten keine erhöhte Strafempfindlichkeit vorliegt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Täterkomponenten insgesamt gerade noch neutral auf die Strafe auswir- ken, zumal lediglich die wiederholte Delinquenz für das Führen eines Motorfahr- zeugs ohne Haftpflichtversicherung leicht verschuldenserhöhend wirkt. In Anbe- tracht der Tatsache, dass für dieses Delikt lediglich eine Strafe von 15 bzw. aspe- rierend 10 Strafeinheiten ausgesprochen wurde, bleibt es mithin bei einer Strafe von insgesamt 240 Strafeinheiten. 21. Verletzung des Beschleunigungsgebots Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldig- ten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu las- sen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Diese sind in ihrer Ge- samtheit zu würdigen. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlich- keit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten in denen das Verfahren stillsteht, sind unum- gänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_397/2014 vom 28. August 2014, E. 3.3; MATHY HANS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N. 270). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine mögliche Sanktion bei einer Verlet- zung des Beschleunigungsgebots die Berücksichtigung im Rahmen der Strafzu- messung darstelle. Der Richter ist diesfalls verpflichtet, die Verletzung des Be- schleunigungsgebots in seinem Urteil ausdrücklich festzuhalten und gegebenen- falls darzulegen, in welchem Ausmass er diesen Umstand berücksichtigt hat (BGE 117 IV 124 E. 4d). Zu berücksichtigen ist einerseits, wie der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, andererseits, wie gravierend die ihm vor- geworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegen würde (BGE 117 IV 124 E. 4e). Das Strafverfahren wurde in casu am 7.7.2008 formell eröffnet (pag. 1), nachdem das Opfer am 20.3.2008 bei der Polizei Anzeige erstattet hat (pag. 56 ff.). Am 7.5.2010 erfolgte der Überweisungsbeschluss (pag. 1163 ff.). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand vom 26.3. bis 28.3.2014 statt (pag. 1507 ff.), nachdem der ursprünglich angesetzte Termin für die Hauptverhandlung vom 8.-10.12.2010 ab- gesetzt worden ist (pag. 1187, 1236), um weitere Beweismassnahmen zu ergrei- fen. Zwischen dem Überweisungsbeschluss und der erstinstanzlichen Hauptver- handlung lagen damit fast vier Jahre. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Parteien am 5.8.2014 zugestellt (pag. 1658 f.), wobei die erste Hauptverhandlung vor Obergericht am 20.8.2015 und die Fortsetzungsverhandlung am 16.6.2016 stattfand. Das vorliegende Verfahren war relativ umfangreich, zumal zahlreiche Zeugen be- fragt und verschiedene Delikte zu beurteilen waren. Nichtsdestotrotz kann noch 47 von einem durchschnittlichen Aufwand gesprochen werden, zumal die Aktenlage durchaus überschaubar ist. Das Strafverfahren wurde auf weitere Delikte ausge- dehnt (pag. 2, Widerhandlung AuG; pag. 1509 und 1536, Widerhandlung AuG und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage in der Zeit vom 11.12.2006 bis 5.10.2007 anstelle von ursprünglich 25.1.2007 bis 5.10.2007). Die Erweiterung erfolgte jedoch anlässlich der Hauptverhandlung und führte zu keinem erheblichen Mehraufwand. Bei den vorgeworfenen Taten handelt es sich teilweise um schwere Straftaten mit hoher Strafandrohung, insbesondere bei der Vergewal- tigung, weshalb das lang andauernde Verfahren für den Beschuldigten belastend war. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist eine Verfahrensdauer von insge- samt fast sechs Jahren bis zum erstinstanzlichen Urteil und fast acht Jahren bis zum Urteil vor oberer Instanz zu lang. Konkret erachtet die Kammer einen Abzug von rund 20% als angemessen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist folglich mit einer Strafreduktion von 40 Strafeinheiten zu berücksichtigen. Damit ist die Strafe auf 200 Strafeinheiten zu reduzieren. 22. Konkrete Strafe Es wird eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen ausgefällt. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- ger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aufgrund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist ein minimaler Tagessatz von CHF 10.00 festzusetzen. Eine Er- höhung des Tagessatzes würde auch dem Verschlechterungsverbot entgegenste- hen. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges folglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Eine günstige Prognose wird folglich vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosenstellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfall- risikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Be- währung zulassen (HUG MARKUS, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 6 f. zu Art. 42). Der Beschuldigte ist weder vorbestraft noch läuft gegen ihn ein neues Strafverfahren. Der Kammer sind keine Umstände bekannt, die ge- gen eine günstige Legalprognose sprechen würden. Der Vollzug der Geldstrafe ist folglich aufzuschieben. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt. 48 Ein freigesprochener Beschuldigter hat unabhängig von der Widerrechtlichkeit der Verfahrenshandlung grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung (BGE 119 IV 221 E. 6a). Der Beschuldigte befand sich während 52 Tagen in Untersuchungshaft. Sowohl der Verhaftungsbefehl (pag. 4), der Antrag auf Anordnung der Untersu- chungshaft (pag. 9), als auch der Entscheid des Haftgerichts (pag. 23, mit Verweis auf den Antrag des Untersuchungsrichteramts) nehmen Bezug auf den Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und die Gefahr, dass der Beschuldigte auf Zeugen – Ehefrau und Privatklägerin – einwirken könnte. Der Beschuldigte wurde anlässlich der Hafteröffnung auch zu den Umständen dieses Delikts befragt (pag. 22). Die Untersuchungshaft wurde folglich auch aufgrund des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage angeordnet und war damit gerechtfertigt. Ferner liegt auch keine Überhaft vor, zumal für den Schuld- spruch des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage 150 Stra- feinheiten ausgeschieden wurden. Die Untersuchungshaft ist in Anwendung von Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen. VI. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten 23.1. Kosten der Vorinstanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 18‘204.80 und setzen sich zusammen aus (vgl. pag. 1656, S. 64 der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 1554, S. 2 des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 1556, S. 4 des erstinstanzlichen Dispositivs): Voruntersuchungskosten (pag. 1166; 1172) CHF 9‘624.80 Kosten des Gerichts (pag. 1556) CHF 6‘000.00 Entschädigung für Zeugen CHF 130.00 Kosten für Gutachten CHF 700.00 Kosten für pers. Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der HV CHF 1‘750.00 Total CHF 18‘204.80 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz werden weder das Honorar für die amtliche Verteidigung noch die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege der Pri- vatklägerschaft in die Verfahrenskosten einberechnet. Für die Einstellungen hat die Vorinstanz 1/5 der Kosten der Voruntersuchung (CHF 7‘000.00 Gebühren, CHF 2‘624.80 Auslagen), ausmachend CHF 1‘925.00, ausgeschieden und dem Kanton Bern auferlegt (pag. 1656, S. 64 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 1554, S. 2 des erstinstanzlichen Dispositivs). Zusätz- lich hat sie einen Betrag von CHF 5‘500.00 für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten ausgeschieden und dem Kanton Bern auferlegt (insgesamt ausma- chend CHF 7‘425.00). Zumal die Einstellung in Rechtskraft erwachsen ist, wird die 49 Ausscheidung und Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 1‘925.00 durch die Kammer nicht verändert. Das amtliche Honorar wird jedoch nicht separat ausge- schieden, sondern wie unter Ziff. VI.24. hiernach umschrieben auferlegt. Der Kan- ton Bern hat folglich für die erfolgte Einstellung des Verfahrens Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘925.00 zu bezahlen. Die restlichen vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16‘279.80 (CHF 18‘204.80 abzüglich CHF 1‘925.00 für die Einstellung) werden unter Berück- sichtigung der hier erfolgten Freisprüche neu auferlegt. In Anbetracht der insge- samt erfolgten Frei- und Schuldsprüche rechtfertigt sich neu die Aufteilung der re- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16‘279.80 im Verhältnis von 4/5 an den Kanton Bern und 1/5 an den Beschuldigten. Der Kanton Bern hat folglich die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 13‘023.85 (4/5 der erstinstanzli- chen Verfahrenskosten) zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘255.95 (1/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten) gehen zu Lasten des Beschuldigten. 23.2. Kosten des Rechtsmittelverfahrens Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). In casu werden die Verfah- renskosten auf CHF 5‘000.00 festgesetzt (Art. 24 lit. b VKD). Unter Berücksichtigung des hiervor Gesagten rechtfertigt sich auch vor oberer In- stanz der Verteilschlüssel von 4/5 an den Kanton Bern und 1/5 an den Beschuldig- ten. Der Beschuldigte hat demzufolge die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1‘000.00 (1/5 der Verfahrenskosten) zu bezahlen. Die restanzlichen Verfah- renskosten vor Obergericht in der Höhe von CHF 4‘000.00 (4/5 der Verfahrenskos- ten) sind vom Kanton Bern zu tragen. 24. Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Fürsprecher B.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren gestützt auf seine Kostennote festgesetzt (pag. 1557, S. 5 des erstinstanzlichen Dispositivs). Nach dem Gesagten ist auch die amtliche Entschädigung für das erst- und oberin- stanzliche Verfahren mit dem obgenannten Verteilschlüssel von 4/5 zu 1/5 aufzutei- len. Demnach wird dem Beschuldigten für das Obsiegen eine Entschädigung von CHF 25‘513.00 (CHF 17‘902.35 für die Leistungen bis zum 31.12.2010 und CHF 7‘610.65 für die Leistungen ab dem 1.1.2011) für das erstinstanzliche sowie CHF 4‘727.50 für das oberinstanzliche Verfahren zugesprochen (4/5 des amtlichen Honorars). Soweit der Beschuldigte vor erster und oberer Instanz unterliegt, wird ihm eine Ent- schädigung von CHF 6‘378.20 (CHF 4‘475.55 für die Leistungen bis zum 31.12.2010 und CHF 1‘902.65 für die Leistungen ab dem 1.1.2011) für das erstin- stanzliche Verfahren sowie CHF 1‘181.85 für das Verfahren vor Obergericht zuge- sprochen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese für das erst- und oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürspre- cher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem 50 vollen Honorar, von insgesamt CHF 1‘410.15, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25. Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin Das amtliche Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin wurde für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig festgelegt auf CHF 9‘764.30. Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fürsprecher D.________ die Differenz zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar von CHF 1‘425.60 zu bezahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Das amtliche Honorar von Fürsprecher D.________ für seine Aufwendungen vor Obergericht wurde gestützt auf seine Honorarnote vom 16.6.2016 (pag. 1836 f.) auf CHF 3‘157.90 festgelegt. Zumal Fürsprecher D.________ keinen ordentlichen Stundenansatz vermerkt hat, wurde vor oberer Instanz kein nachforderbarer Betrag festgelegt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die sowohl für das erst- wie auch oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12‘922.20 (CHF 9‘764.30 für die erste Instanz und CHF 3‘157.90 für die obere Instanz) zu er- statten, sobald er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). VII. Urteilsberichtigung Das Urteil vom 16. Juni 2016 wurde mit begründetem Beschluss vom 1. November 2016 betreffend Ziff. IV.1 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) berichtigt (vgl. Beschluss vom 1. November 2016). Entsprechend folgt unter Ziff. VIII. hier- nach die korrigierte Version des Urteilsdispositivs. 51 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kolle- gialgericht) vom 28.3.2014 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ 1.1. wegen Vergewaltigung, angeblich begangen am 12.8.2005 in Y.________/Türkei z.N. von E.________; 1.2. wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen am 29.7.2007 in X.________ z.N. von E.________; 1.3. wegen Nötigung, evtl. Drohung angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 1.9.2006 bis 27.3.2007 in X.________ und anderswo z.N. von E.________; zufolge fehlender Zuständigkeit bzw. Verjährung eingestellt wurde, unter Auferle- gung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1‘925.00 (1/5 der Kosten für die Voruntersuchung) an den Kanton Bern. 2. A.________ freigesprochen wurde: 2.1. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach began- gen in der Zeit von 1.5.2006 bis 31.8.2006 in X.________ z.N. von E.________; 2.2. von der Anschuldigung der Anstiftung zur Nötigung, evtl. zur Drohung, an- geblich begangen im Frühling 2008 in X.________ oder anderswo z.N. von E.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheiden von Verfahrenskos- ten. 3. A.________ schuldig erklärt wurde 3.1. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehr- fach begangen in der Zeit vom 11.12.2006 bis 5.10.2007 in X.________ und anderswo z.N. von C.________ (Deliktsbetrag CHF 19‘600.00); 3.2. des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung, be- gangen am 10.11.2008 in AC.________; 52 4. A.________ im Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und Art. 432 ff. StPO verurteilt wurde, CHF 19‘600.00 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 28.3.2014 an die Privatklägerin C.________ zu bezahlen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurteilung der Zivilklage. 5. E.________ vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ihre Zivilklage zurückgezogen hat und sie diese in Anwendung von Art. 122 Abs. 4 StPO auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann. 6. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar (CHF 4‘514.40 amtliche Entschä- digung, CHF 1‘080.00 nachforderbarer Betrag) für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von E.________ durch Fürsprecherin F.________ für das erstinstanzliche Ver- fahren in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO analog bestimmt wur- de, unter Auferlegung der Rück- und Nachzahlungspflicht an E.________. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen anfangs August 2006 in X.________ z.N. von E.________; 2. von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 29.7.2007 in X.________ z.N. von E.________; 3. von der Anschuldigung der Drohung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 28.3.2007 bis 15.8.2008 in X.________ und anderswo z.N. von E.________; 4. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, angeblich begangen in der Zeit vom 16.12.2010 bis 7.10.2012 in X.________ und anderswo durch rechtswidrigen Aufenthalt; unter Auferlegung von 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 13‘023.85, und 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4‘000.00, insgesamt ausmachend CHF 17‘023.85, an den Kanton Bern. III. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der, begangen am 25.2.2008 durch versuchte Täuschung der Behörden; und wird aufgrund dessen und der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.3.1. und Ziff. I.3.2. hiervor 53 in Anwendung der Art. 22, 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 147 Abs. 1 StGB; 118 Abs. 1 AuG, 63 Abs. 1, 96 Ziff. 2 aSVG (Fassung 1.9.2008), 426 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend insgesamt CHF 2‘000.00. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 52 Tagen wird an die Geldstrafe ange- rechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, ausmachend CHF 3‘255.95 (1/5 der Verfahrenskosten). 3. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten, ausmachend CHF 1‘000 (1/5 der Verfahrenskosten). IV. 1. Soweit A.________ vor erster und oberer Instanz obsiegt (4/5), wird die Entschädi- gung seines amtlichen Verteidigers, Fürsprecher B.________, für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2010 Stunden Satz amtliche Entschädigung 72.72 200.00 CHF 14'544.00 amtl. Entsch. Praktikant 11.40 100.00 CHF 1'140.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 953.85 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 16'637.85 CHF 1'264.50 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 17'902.35 Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 34.08 200.00 CHF 6'816.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 230.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'046.90 CHF 563.75 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'610.65 54 Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.64 200.00 CHF 4'128.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 249.28 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'377.28 CHF 350.20 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'727.48 2. Soweit A.________ vor erster und oberer Instanz unterliegt (1/5), wird die Entschädi- gung seines amtlichen Verteidigers, Fürsprecher B.________, für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2010 StundenSatz amtliche Entschädigung 18.18 200.00 CHF 3'636.00 amtl. Entsch. Praktikant 2.85 100.00 CHF 285.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 238.45 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 4'159.45 CHF 316.10 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'475.55 volles Honorar 250.00 CHF 4'545.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 238.45 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 4'783.45 CHF 363.55 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5'147.00 nachforderbarer Betrag CHF 671.45 55 Leistungen ab 1.1.2011 StundenSatz amtliche Entschädigung 8.52 200.00 CHF 1'704.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 57.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'761.70 CHF 140.95 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'902.65 volles Honorar 250.00 CHF 2'130.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 57.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'187.70 CHF 175.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2'362.70 nachforderbarer Betrag CHF 460.05 Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2011 StundenSatz amtliche Entschädigung 5.16 200.00 CHF 1'032.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 62.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'094.30 CHF 87.55 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'181.85 volles Honorar 250.00 CHF 1'290.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 62.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'352.30 CHF 108.20 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 1'460.50 nachforderbarer Betrag CHF 278.65 3. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7‘560.05 (CHF 4‘475.55 für die Leistungen bis 31.12.2010 zuzüglich CHF 3‘084.52 [erst- und oberinstanzliches Ver- fahren] für die Leistungen ab 1.1.2011) zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 1‘410.15 (CHF 671.45 für die Leistungen bis 31.12.2010 zuzüglich CHF 738.70 [erst- und oberinstanzliches Verfahren] für die Leistungen ab 1.1.2011), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 56 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Fürsprecher D.________, wurde/wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 44.00 200.00 CHF 8'800.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 241.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'041.00 CHF 723.30 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'764.30 volles Honorar 230.00 CHF 10'120.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 241.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'361.00 CHF 828.90 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 11'189.90 nachforderbarer Betrag CHF 1'425.60 Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.00 200.00 CHF 2'800.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 124.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'924.00 CHF 233.90 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'157.90 volles Honorar 200.00 CHF 2'800.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 124.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'924.00 CHF 233.90 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3'157.90 nachforderbarer Betrag CHF 0.00 5. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12‘922.20 und Fürsprecher D.________ die für das erstinstanzliche Verfahren ausgewiesene Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘425.60, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 57 Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, vertreten durch a.o. Generalstaats- anwältin G.________ - der Privatklägerin, vertreten durch Fürsprecher D.________ (auszugsweise) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau - der Koordinationsstelle Strafregister (nur im Dispositiv) - dem Amt für Migration und Personenstand MIP (nur im Dispositiv) - dem Staatssekretariat für Migration (nur im Dispositiv) Bern, 16. Juni 2016 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 3. November 2016) Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 58