Sie orientiert sich alleine an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche sich zwar zu dieser konkreten Frage noch nicht geäussert, jedoch – wie erwähnt – in genereller Weise festgehalten hat, dass die Missachtung des Verbots des Rechtsüberholens grundsätzlich objektiv schwer wiegt. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Berufungsführer, in dem er auf dem Pannenstreifen mehrere Fahrzeuge rechts überholte, eine objektiv wichtige Verkehrsvorschrift missachtete und eine erhöhte abstrakte Gefahr schuf, womit der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt ist. […] (Hinweis: Auch der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist vorliegend