Die Kammer verkennt nicht, dass bezüglich der Frage der Abgrenzung von Art. 90 Ziff. 1 zu Ziff. 2 aSVG betreffend Rechtsüberholen auf dem Pannenstreifen in anderen Kantonen eine unterschiedliche Praxis besteht. Hingegen ist die Kammer nicht an eine andere kantonale Praxis gebunden. Sie orientiert sich alleine an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche sich zwar zu dieser konkreten Frage noch nicht geäussert, jedoch – wie erwähnt – in genereller Weise festgehalten hat, dass die Missachtung des Verbots des Rechtsüberholens grundsätzlich objektiv schwer wiegt.