Das eigene Fahrverhalten wird dementsprechend angepasst und die Gefahr von Zusammenstössen verringert sich. Dies gilt nicht, wenn kein entsprechendes Schild angebracht wurde und die übrigen Verkehrsteilnehmer eben gerade nicht mit diesem widerrechtlichen Verhalten rechnen. Deswegen vermag der Berufungsführer auch aus dem Hinweis, dass das Bundesamt für Strassen die Pannenstreifen zu Fahrstreifen umnützen wolle, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, würde doch diese Umnutzung entsprechend signalisiert werden (vgl. auch BGE 133 II 58 E 5.4). Die Kammer verkennt nicht, dass bezüglich der Frage der Abgrenzung von Art.