III.3.2 dieses Urteils) sondern aus der Kollisionsgefahr bei der Ausfahrt. Weiter beruft sich der Berufungsführer darauf, dass sein Verhalten nicht als aussergewöhnlich oder selten zu beurteilen sei. Viele Fahrzeuge würden bei stockendem Verkehr ähnliche Manöver durchführen. Dies mag durchaus zutreffen, hingegen kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die korrekt fahrenden Verkehrsteilnehmer mit einem solchen widerrechtlichen Verhalten des Berufungsführers rechnen müssen. Vielmehr kann festgehalten werden, dass sich damit die Gefahr von Kollisionen gar noch erhöht.