4 Fürsprecher X. macht geltend, der vom Berufungsführer befahrene Pannenstreifen sei derart breit, dass er einem normalen Fahrstreifen gleichkomme, womit der Berufungsführer nicht besonders nahe an den anderen Fahrzeugen vorbeigefahren sei. Auch aus diesem Einwand vermag der Berufungsführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, ergibt sich doch die Gefährlichkeit nicht primär aus der Nähe zu den anderen Fahrzeugen (vgl. Ziff. III.3.2 dieses Urteils) sondern aus der Kollisionsgefahr bei der Ausfahrt.