Aufgrund des Verschlechterungsverbots war es dem Bundesgericht gar nicht möglich, zu prüfen, ob das Verhalten eine grobe Verkehrsregelverletzung darstellt. Dementsprechend äusserte es sich auch gar nicht zu dieser Abgrenzungsfrage. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2012 vom 28. Juni 2012 prüfte das Bundesgericht die Frage des Rechtsüberholens gar nicht – die Verurteilung durch die Vorinstanz erfolgte denn auch (u.a.) wegen Befahren des Pannenstreifens – und setzte sich stattdessen mit verschiedenen anderen rechtlichen Problemstellungen auseinander.