3.3 Objektiver Tatbestand – Zu den einzelnen Einwänden des Berufungsführers im Besonderen Der Berufungsführer verweist in seiner Berufungserklärung auf BGE 114 IV 55 sowie auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2012 vom 28. Juni 2012. Aus diesen Entscheiden vermag er jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In BGE 114 IV 55 prüfte das Bundesgericht alleine die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als Rechtsüberholen zu qualifizieren ist, was es bejahte. Aufgrund des Verschlechterungsverbots war es dem Bundesgericht gar nicht möglich, zu prüfen, ob das Verhalten eine grobe Verkehrsregelverletzung darstellt.