Disziplin, vermehrte Aufmerksamkeit sowie Rücksichtnahme erfordere (BGE 126 IV 192 E. 3). Auch vorliegend war die Geschwindigkeit alleine aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens verringert. Überdies ist gerade bei stockendem Kolonnenverkehr, in dem die Fahrzeuge mit einer stark reduzierten Geschwindigkeit fahren, damit zu rechnen, dass diejenigen, welche die Autobahn verlassen, beim Einbiegen in den Verzögerungsstreifen noch einmal beschleunigen, was die Gefährlichkeit einer möglichen Kollision erhöht. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, lässt sich auch aus den weiteren Einwänden des Berufungsführers zum objektiven Tatbestand nichts zu seinen Gunsten ableiten.