Das Obergericht hat mit Verweis auf BGE 126 IV 192 bereits in einem älteren Entscheid festgehalten, dass auch eine reduzierte Geschwindigkeit von 11-30 km/h nichts an der Qualifikation des Rechtsüberholens als grobe Verkehrsregelverletzung ändere (SK 2009 348 vom 21. Januar 2010 E. IV.2). In BGE 126 IV 192 bestätigte das Bundesgericht die Ausführungen der Vorinstanz, wonach eine grobe Verkehrsregelverletzung auch dann zu bejahen sei, wenn nicht mit auf Autobahnen üblichen hohen Geschwindigkeiten gefahren werde, sofern die verminderte Geschwindigkeit auf erhöhtes Fahraufkommen zurückzuführen sei, da eine solche Situation von allen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte