Die verringerte Geschwindigkeit des Berufungsführers, welcher mit ca. 40 km/h fuhr, reduzierte vorliegend das Gefährdungspotential zwar durchaus, jedoch nicht in erheblichem Masse. Das Obergericht hat mit Verweis auf BGE 126 IV 192 bereits in einem älteren Entscheid festgehalten, dass auch eine reduzierte Geschwindigkeit von 11-30 km/h nichts an der Qualifikation des Rechtsüberholens als grobe Verkehrsregelverletzung ändere (SK 2009 348 vom 21. Januar 2010 E. IV.2).