die Fahrspur gewechselt werden muss. Die korrekt fahrenden Fahrzeugführer müssen – auch bei stockendem Kolonnenverkehr – nicht damit rechnen, dass sich von hinten ein Fahrzeug auf dem Pannenstreifen nähert, welches ebenfalls auf den Verzögerungsstreifen / die Fahrspur wechseln will, was das rechtsseitige Vorbeifahren des Berufungsführers umso gefährlicher erscheinen lässt (vgl. auch BGE 133 II 58 E. 5.3). Die Gefahr einer Kollision ist damit durchaus real. Die verringerte Geschwindigkeit des Berufungsführers, welcher mit ca. 40 km/h fuhr, reduzierte vorliegend das Gefährdungspotential zwar durchaus, jedoch nicht in erheblichem Masse.