Dies hat unabhängig davon zu gelten, ob nun auf dem Normalstreifen oder auf dem Pannenstreifen rechtsüberholt wird, soll doch derjenige, welcher auf dem Pannenstreifen rechts überholt, nicht besser gestellt werden. Wie die Verteidigung mit Verweis auf BGE 131 IV 133 E. 3.2 zutreffend ausführt, ist bei der Beurteilung der Schwere der Verkehrsregelverletzung immer auch die konkrete Situation zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung des Einzelfalls ergibt sich jedoch vorliegend – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nichts anderes.