Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts handelt es sich beim Verbot des Rechtsüberholens um eine objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.3). Dies hat unabhängig davon zu gelten, ob nun auf dem Normalstreifen oder auf dem Pannenstreifen rechtsüberholt wird, soll doch derjenige, welcher auf dem Pannenstreifen rechts überholt, nicht besser gestellt werden.