Der Berufungsführer hat jedoch auf dem Pannenstreifen auch andere Fahrzeuge rechts überholt und damit ebenso gegen Art. 35 Abs. 1 SVG verstossen (vgl. auch BGE 133 II 58 E. 5.4, wonach das Rechtsüberholen auf einem Pannenstreifen unmittelbar vor einer Autobahnausfahrt einen Verstoss gegen Art. 35 Abs. 1 SVG darstellt). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts handelt es sich beim Verbot des Rechtsüberholens um eine objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.3).