Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2). Wie der Verteidiger des Berufungsführers zutreffend ausführt, wird das Befahren des Pannenstreifens (Verstoss gegen Art. 36 Abs. 3 VRV) in der Regel als einfache Verkehrsregelverletzung eingestuft, was sich auch aus der Ordnungsbussenverordnung ergibt. Der Berufungsführer hat jedoch auf dem Pannenstreifen auch andere Fahrzeuge rechts überholt und damit ebenso gegen Art.