gestattet, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren, so gemäss lit. d auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten. Pannenstreifen sind jedoch nicht von dieser Ausnahme erfasst, gemäss Art. 36 Abs. 3 VRV dürfen diese nur für Nothalte benutzt werden. Es stellt sich die Frage, ob der Berufungsführer durch die Verletzung von Art. 35 Abs. 1 respektive Art. 36 Abs. 3 VRV im vorliegenden Fall eine einfache (Art. 90 Ziff. 1 aSVG) oder eine grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 aSVG) begangen hat. Nach aArt.