Der Pannenstreifen sei weiter derart breit, dass er einem normalen Fahrstreifen gleichkomme (pag. 133 f.). In der Praxis werde das Befahren des Pannenstreifens in der Regel als einfache Verkehrsegelverletzung eingestuft. Anhand der zahlreichen Administrativentscheide des Bundesgerichts lasse sich auf diese allgemein verbreiteten kantonalen Strafpraxen schliessen. Gemäss Ordnungsbussenverordnung werde das Befahren des Pannenstreifens im Übrigen mit einer Ordnungsbusse von CHF 140.00 geahndet.