Die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie ausführe, die anderen Verkehrsteilnehmer hätten nicht mit einem unkorrekten Verhalten rechnen müssen, der Berufungsführer hingegen schon. Das Verhalten seines Klienten sei zwar fehlerhaft gewesen, jedoch durchaus nicht unerwartet. Durch sein vorsichtiges Fahren habe er auch auf das Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer angemessen reagieren können, was auch der Umstand zeige, dass es ihm gelungen sei, eine Kollision mit dem Polizeifahrzeug abzuwenden. Der Pannenstreifen sei weiter derart breit, dass er einem normalen Fahrstreifen gleichkomme (pag.