[…] 2. Argumente des Berufungsführers Der Verteidiger des Berufungsführers macht geltend, ein Rechtsüberholen auf dem Pannenstreifen sei nicht per se eine grobe Verkehrsregelverletzung, es sei immer auch die konkrete Situation zu berücksichtigen. Der Berufungsführer habe keineswegs klassisch rechtsüberholt, weswegen die von der Vorinstanz vorgebrachten Bundesgerichtsentscheide nicht anwendbar seien. Von seinem Klienten sei keine erhöhte Gefahr ausgegangen. Die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie ausführe, die anderen Verkehrsteilnehmer hätten nicht mit einem unkorrekten Verhalten rechnen müssen, der Berufungsführer hingegen schon.