Zudem bestünde auch die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer wegen einer Panne oder eines nahenden Polizei- oder Sanitätsfahrzeugs auf den Pannenstreifen wechseln oder ausweichen müssten. Schliesslich sei kurz vor der Ausfahrt damit zu rechnen, dass auch andere Fahrzeugführer den Pannenstreifen benützen würden, ohne sich zu vergewissern, ob sich von hinten ein Fahrzeug nähere. […] 2. Argumente des Berufungsführers Der Verteidiger des Berufungsführers macht geltend, ein Rechtsüberholen auf dem Pannenstreifen sei nicht per se eine grobe Verkehrsregelverletzung, es sei immer auch die konkrete Situation zu berücksichtigen.