[…] III. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz bejahte eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln und hielt fest, dass der Berufungsführer mit seinem Verhalten wichtige Vorschriften verletzt und eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen habe. Die Mehrheit der anderen Verkehrsteilnehmer würde nicht erwarten, von einem Fahrzeug auf dem Pannenstreifen rechts überholt zu werden, was deshalb unangemessene Reaktionen der anderen Verkehrsteilnehmer zur Folge haben könne. Zudem bestünde auch die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer wegen einer Panne oder eines nahenden Polizei- oder Sanitätsfahrzeugs auf den Pannenstreifen wechseln oder ausweichen müssten.