SK 2014 185 Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Segessenmann vom 30. Januar 2015 in der Strafsache A. verteidigt durch Fürsprecher X. Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen grober Verkehrsregelverletzung Regeste Das Manöver des Fahrens auf dem Pannenstreifen bei stockendem Kolonnenverkehr und das damit einhergehende Rechtsüberholen anderer Fahrzeuge während ca. 150 Metern mit einem Tempo von ca. 40 km/h kurz vor der Autobahnausfahrt stellt in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die Praxis des Obergerichts eine grobe Verkehrsregelverletzung dar. Die Gefahr einer Kollision ist gerade in der Nähe einer Ausfahrt gross, zumal die Fahrzeuglenker auch bei stockendem Kolonnenverkehr nicht damit rechnen müssen, von einem Fahrzeug auf dem Pannenstreifen rechts überholt zu werden. Überdies wird von den Verkehrsteilnehmern bei erhöhtem Verkehrsaufkommen besondere Rücksichtnahme erwartet, weswegen auch die tiefe Geschwindigkeit des Berufungsführers die Gefährdung nicht verringerte. Redaktionelle Vorbemerkungen Der Berufungsführer fuhr am 19. März 2012 mit seinem Personenwagen auf dem Autobahnabschnitt A6 Nord Münchenbuchsee Schönbühl, wobei sich der Verkehr auf der Normalspur aufgrund hohen Verkehrsaufkommens nur stockend fortbewegte. Kurz vor der Autobahnausfahrt Schönbühl wechselte der Berufungsführer von der Überholspur über die Normalstreifen auf den Pannenstreifen und fuhr dort während maximal 150 Metern an mehreren Fahrzeugen rechts vorbei, bis er schliesslich von einem zivilen Polizeifahrzeug, welches vor ihm auf den Pannestreifen einbog, angehalten wurde. Die Kammer gelangte – gestützt auf die Aussagen der Zeugin und Polizistin M. sowie unter Berücksichtigung weiterer Indizien – zum Beweisergebnis, dass der Berufungsführer auf dem Pannenstreifen mit einem Tempo von ca. 40 km/h fuhr. Auszug aus den Erwägungen: […] III. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz bejahte eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln und hielt fest, dass der Berufungsführer mit seinem Verhalten wichtige Vorschriften verletzt und eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen habe. Die Mehrheit der anderen Verkehrsteilnehmer würde nicht erwarten, von einem Fahrzeug auf dem Pannenstreifen rechts überholt zu werden, was deshalb unangemessene Reaktionen der anderen Verkehrsteilnehmer zur Folge haben könne. Zudem bestünde auch die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer wegen einer Panne oder eines nahenden Polizei- oder Sanitätsfahrzeugs auf den Pannenstreifen wechseln oder ausweichen müssten. Schliesslich sei kurz vor der Ausfahrt damit zu rechnen, dass auch andere Fahrzeugführer den Pannenstreifen benützen würden, ohne sich zu vergewissern, ob sich von hinten ein Fahrzeug nähere. […] 2. Argumente des Berufungsführers Der Verteidiger des Berufungsführers macht geltend, ein Rechtsüberholen auf dem Pannenstreifen sei nicht per se eine grobe Verkehrsregelverletzung, es sei immer auch die konkrete Situation zu berücksichtigen. Der Berufungsführer habe keineswegs klassisch rechtsüberholt, weswegen die von der Vorinstanz vorgebrachten Bundesgerichtsentscheide nicht anwendbar seien. Von seinem Klienten sei keine erhöhte Gefahr ausgegangen. Die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie ausführe, die anderen Verkehrsteilnehmer hätten nicht mit einem unkorrekten Verhalten rechnen müssen, der Berufungsführer hingegen schon. Das Verhalten seines Klienten sei zwar fehlerhaft gewesen, jedoch durchaus nicht unerwartet. Durch sein vorsichtiges Fahren habe er auch auf das Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer angemessen reagieren können, was auch der Umstand zeige, dass es ihm gelungen sei, eine Kollision mit dem Polizeifahrzeug abzuwenden. Der Pannenstreifen sei weiter derart breit, dass er einem normalen Fahrstreifen gleichkomme (pag. 133 f.). In der Praxis werde das Befahren des Pannenstreifens in der Regel als einfache Verkehrsegelverletzung eingestuft. Anhand der zahlreichen Administrativentscheide des Bundesgerichts lasse sich auf diese allgemein verbreiteten kantonalen Strafpraxen schliessen. Gemäss Ordnungsbussenverordnung werde das Befahren des Pannenstreifens im Übrigen mit einer Ordnungsbusse von CHF 140.00 geahndet. Der Verteidiger verwies weiter auf die Situation um den Gotthardtunnel, wo Fahrer, welche auf dem Pannenstreifen rechts vorfahren, regelmässig mit einer Ordnungsbusse von CHF 140.00 gebüsst würden (pag. 134 f.). Der Umstand, dass das Bundesamt für Strassen plane, Pannenstreifen zu Fahrstreifen umzufunktionieren, zeige, dass das Befahren nicht als besonders gefährlich einzustufen sei. 2 Vor Jahren seien schon Schilder auf der Autobahn gestanden, auf denen darauf hingewiesen werde, dass bei Stau die Pannenstreifen zum Ausfahren zu benutzen seien (pag. 135). […] 3. Rechtliche Grundlagen und Subsumtion […] 3.2 Objektiver Tatbestand - Allgemeines Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus folgt, dass Rechtsüberholen verboten ist. Gemäss Art. 36 Abs. 5 VRV ist es in bestimmten Fällen auf Autobahnen gestattet, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren, so gemäss lit. d auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten. Pannenstreifen sind jedoch nicht von dieser Ausnahme erfasst, gemäss Art. 36 Abs. 3 VRV dürfen diese nur für Nothalte benutzt werden. Es stellt sich die Frage, ob der Berufungsführer durch die Verletzung von Art. 35 Abs. 1 respektive Art. 36 Abs. 3 VRV im vorliegenden Fall eine einfache (Art. 90 Ziff. 1 aSVG) oder eine grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 aSVG) begangen hat. Nach aArt. 90 Ziff. 2 SVG, welcher der heutigen Fassung von Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht, macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2). Wie der Verteidiger des Berufungsführers zutreffend ausführt, wird das Befahren des Pannenstreifens (Verstoss gegen Art. 36 Abs. 3 VRV) in der Regel als einfache Verkehrsregelverletzung eingestuft, was sich auch aus der Ordnungsbussenverordnung ergibt. Der Berufungsführer hat jedoch auf dem Pannenstreifen auch andere Fahrzeuge rechts überholt und damit ebenso gegen Art. 35 Abs. 1 SVG verstossen (vgl. auch BGE 133 II 58 E. 5.4, wonach das Rechtsüberholen auf einem Pannenstreifen unmittelbar vor einer Autobahnausfahrt einen Verstoss gegen Art. 35 Abs. 1 SVG darstellt). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts handelt es sich beim Verbot des Rechtsüberholens um eine objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.3). Dies hat unabhängig davon zu gelten, ob nun auf dem Normalstreifen oder auf dem Pannenstreifen rechtsüberholt wird, soll doch derjenige, welcher auf dem Pannenstreifen rechts überholt, nicht besser gestellt werden. Wie die Verteidigung mit Verweis auf BGE 131 IV 133 E. 3.2 zutreffend ausführt, ist bei der Beurteilung der Schwere der Verkehrsregelverletzung immer auch die konkrete Situation zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung des Einzelfalls ergibt sich jedoch vorliegend – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nichts anderes. Ein Fahrzeugführer muss sich auf der Autobahn grundsätzlich darauf verlassen können, nicht plötzlich rechts überholt zu werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_211/2011 3 vom 1. Juni 2011 E. 3.3). Insbesondere rechnet berechtigterweise kein Motorfahrzeugführer damit, von einem Fahrzeug auf dem Pannenstreifen rechts überholt zu werden. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Pannenstreifen den Fahrzeugen jederzeit für Notfälle offen stehen sollte und keine Fahrspur darstellt. Gerade in der Nähe einer Ausfahrt ist zudem die Gefahr einer Kollision nahe. Zwar werden der Pannenstreifen und der Verzögerungsstreifen bei der betreffenden Ausfahrt anfangs noch parallel geführt, der Pannenstreifen verschmälert sich jedoch und endet bald darauf und der Verzögerungsstreifen wird zur Fahrspur, weshalb bei der Ausfahrt auf den Verzögerungsstreifen / die Fahrspur gewechselt werden muss. Die korrekt fahrenden Fahrzeugführer müssen – auch bei stockendem Kolonnenverkehr – nicht damit rechnen, dass sich von hinten ein Fahrzeug auf dem Pannenstreifen nähert, welches ebenfalls auf den Verzögerungsstreifen / die Fahrspur wechseln will, was das rechtsseitige Vorbeifahren des Berufungsführers umso gefährlicher erscheinen lässt (vgl. auch BGE 133 II 58 E. 5.3). Die Gefahr einer Kollision ist damit durchaus real. Die verringerte Geschwindigkeit des Berufungsführers, welcher mit ca. 40 km/h fuhr, reduzierte vorliegend das Gefährdungspotential zwar durchaus, jedoch nicht in erheblichem Masse. Das Obergericht hat mit Verweis auf BGE 126 IV 192 bereits in einem älteren Entscheid festgehalten, dass auch eine reduzierte Geschwindigkeit von 11-30 km/h nichts an der Qualifikation des Rechtsüberholens als grobe Verkehrsregelverletzung ändere (SK 2009 348 vom 21. Januar 2010 E. IV.2). In BGE 126 IV 192 bestätigte das Bundesgericht die Ausführungen der Vorinstanz, wonach eine grobe Verkehrsregelverletzung auch dann zu bejahen sei, wenn nicht mit auf Autobahnen üblichen hohen Geschwindigkeiten gefahren werde, sofern die verminderte Geschwindigkeit auf erhöhtes Fahraufkommen zurückzuführen sei, da eine solche Situation von allen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Disziplin, vermehrte Aufmerksamkeit sowie Rücksichtnahme erfordere (BGE 126 IV 192 E. 3). Auch vorliegend war die Geschwindigkeit alleine aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens verringert. Überdies ist gerade bei stockendem Kolonnenverkehr, in dem die Fahrzeuge mit einer stark reduzierten Geschwindigkeit fahren, damit zu rechnen, dass diejenigen, welche die Autobahn verlassen, beim Einbiegen in den Verzögerungsstreifen noch einmal beschleunigen, was die Gefährlichkeit einer möglichen Kollision erhöht. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, lässt sich auch aus den weiteren Einwänden des Berufungsführers zum objektiven Tatbestand nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.3 Objektiver Tatbestand – Zu den einzelnen Einwänden des Berufungsführers im Besonderen Der Berufungsführer verweist in seiner Berufungserklärung auf BGE 114 IV 55 sowie auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2012 vom 28. Juni 2012. Aus diesen Entscheiden vermag er jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In BGE 114 IV 55 prüfte das Bundesgericht alleine die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als Rechtsüberholen zu qualifizieren ist, was es bejahte. Aufgrund des Verschlechterungsverbots war es dem Bundesgericht gar nicht möglich, zu prüfen, ob das Verhalten eine grobe Verkehrsregelverletzung darstellt. Dementsprechend äusserte es sich auch gar nicht zu dieser Abgrenzungsfrage. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2012 vom 28. Juni 2012 prüfte das Bundesgericht die Frage des Rechtsüberholens gar nicht – die Verurteilung durch die Vorinstanz erfolgte denn auch (u.a.) wegen Befahren des Pannenstreifens – und setzte sich stattdessen mit verschiedenen anderen rechtlichen Problemstellungen auseinander. 4 Fürsprecher X. macht geltend, der vom Berufungsführer befahrene Pannenstreifen sei derart breit, dass er einem normalen Fahrstreifen gleichkomme, womit der Berufungsführer nicht besonders nahe an den anderen Fahrzeugen vorbeigefahren sei. Auch aus diesem Einwand vermag der Berufungsführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, ergibt sich doch die Gefährlichkeit nicht primär aus der Nähe zu den anderen Fahrzeugen (vgl. Ziff. III.3.2 dieses Urteils) sondern aus der Kollisionsgefahr bei der Ausfahrt. Weiter beruft sich der Berufungsführer darauf, dass sein Verhalten nicht als aussergewöhnlich oder selten zu beurteilen sei. Viele Fahrzeuge würden bei stockendem Verkehr ähnliche Manöver durchführen. Dies mag durchaus zutreffen, hingegen kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die korrekt fahrenden Verkehrsteilnehmer mit einem solchen widerrechtlichen Verhalten des Berufungsführers rechnen müssen. Vielmehr kann festgehalten werden, dass sich damit die Gefahr von Kollisionen gar noch erhöht. Schliesslich geht auch der Einwand der Verteidigung, die Benutzung des Pannenstreifens könne gar nicht derart gefährlich sein, da an gewissen Stellen gar signalisiert werde, bei Stau zum Ausfahren den Pannenstreifen zu benutzen, fehl. Wurde auf dem entsprechenden Autobahnabschnitt ein solches Schild angebracht, ist jedem aufmerksamen Motorfahrzeugführer bewusst, dass der Pannenstreifen von anderen Verkehrsteilnehmern berechtigterweise zum Ausfahren benützt werden könnte. Das eigene Fahrverhalten wird dementsprechend angepasst und die Gefahr von Zusammenstössen verringert sich. Dies gilt nicht, wenn kein entsprechendes Schild angebracht wurde und die übrigen Verkehrsteilnehmer eben gerade nicht mit diesem widerrechtlichen Verhalten rechnen. Deswegen vermag der Berufungsführer auch aus dem Hinweis, dass das Bundesamt für Strassen die Pannenstreifen zu Fahrstreifen umnützen wolle, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, würde doch diese Umnutzung entsprechend signalisiert werden (vgl. auch BGE 133 II 58 E 5.4). Die Kammer verkennt nicht, dass bezüglich der Frage der Abgrenzung von Art. 90 Ziff. 1 zu Ziff. 2 aSVG betreffend Rechtsüberholen auf dem Pannenstreifen in anderen Kantonen eine unterschiedliche Praxis besteht. Hingegen ist die Kammer nicht an eine andere kantonale Praxis gebunden. Sie orientiert sich alleine an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche sich zwar zu dieser konkreten Frage noch nicht geäussert, jedoch – wie erwähnt – in genereller Weise festgehalten hat, dass die Missachtung des Verbots des Rechtsüberholens grundsätzlich objektiv schwer wiegt. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Berufungsführer, in dem er auf dem Pannenstreifen mehrere Fahrzeuge rechts überholte, eine objektiv wichtige Verkehrsvorschrift missachtete und eine erhöhte abstrakte Gefahr schuf, womit der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt ist. […] (Hinweis: Auch der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist vorliegend erfüllt, da dem Berufungsführer die Gefährlichkeit seines Manövers bewusst war und er die Gefahr einer Kollision in Kauf nahm.) 5