Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Das Gericht soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob es eine Tatsache als bewiesen erachtet oder nicht (BGE 133 I 33 E. 2.1 S. 36; HOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 58 zu Art. 10 StPO; WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 10 StPO). Für die persönliche Überzeugung ist die unmittelbare Wahrnehmung der Beweismittel wichtig.