335 Abs. 2 StPO. Fällt bei einem Kollegialgericht in Dreier- oder Fünferbesetzung (vgl. Art. 81 Abs. 6 GSOG) ein Richter aus und wird dieser ersetzt, hat nach wie vor die Mehrheit der Richter, die bei der Urteilsfindung mitwirken, sämtliche in der Hauptverhandlung unmittelbar erhobenen Beweismittel selber wahrgenommen. Muss hingegen eine Einzelrichterin während der Hauptverhandlung ersetzt werden, fehlt der neuen Einzelrichterin die unmittelbare Wahrnehmung gewisser an der Verhandlung erhobenen Beweismittel. Gemäss Art.