Nach anderer Ansicht gilt Art. 335 Abs. 2 StPO auch dann, wenn ein Einzelrichter zwischen dem Abbruch und der Wiederaufnahme der Verhandlung ersetzt werden muss (WINZAP, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, Fn. 2 zu Art. 335 StPO). Der Gesetzeswortlaut von Art. 335 Abs. 2 StPO (Fällt während der Hauptverhandlung «eine» Richterin oder «ein» Richter aus, […]) deutet daraufhin, dass sich diese Bestimmung auf Kollegialgerichte bezieht. In den Materialien finden sich soweit ersichtlich keine Hinweise zum Geltungsbereich von Art. 335 Abs. 2 StPO.