2 a.a.O., N. 3 zu Art. 335 StPO). Andere erachten Art. 335 Abs. 2 StPO jedenfalls implizit auf Einzelgerichte als nicht anwendbar, wenn sie ausführen, dass die Hauptverhandlung bei einem Kollegialgericht in Unterzahl weitergeführt werden könne, sofern die Parteien diesem Vorgehen zustimmen (STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 335 StPO). Nach anderer Ansicht gilt Art.