335 Abs. 2 StPO wird in einem solchen Fall die gesamte Hauptverhandlung wiederholt, es sei denn, die Parteien verzichten darauf. Nach einem Teil der Lehre bezieht sich diese Bestimmung nur auf Kollegialgerichte. Fällt ein Einzelrichter aus, sei stets die gesamte Hauptverhandlung zu wiederholen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1437; SCHMID,