O., S. 243). Art. 335 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Richterin, die bei der Urteilsfindung mitwirkt, zumindest alle in der Hauptverhandlung unmittelbar erhobenen Beweise eigens wahrnimmt (KAUFMANN, a.a.O., S. 244; vgl. auch Urteil des BGer 6B_14/2012 vom 15. September 2012 E. 3.4). 5. Es kann allerdings vorkommen, dass eine Richterin während der Hauptverhandlung ausfällt, z.B. infolge Ausscheidens aus dem Amt, Krankheit oder Unfall. Gemäss Art. 335 Abs. 2 StPO wird in einem solchen Fall die gesamte Hauptverhandlung wiederholt, es sei denn, die Parteien verzichten darauf.