4. Aus Art. 335 Abs. 1 StPO folgt, dass das gesetzmässig zusammengesetzte Gericht während der gesamten Hauptverhandlung, damit von der Eröffnung der Verhandlung (Art. 339 Abs. 1 StPO) bis zur Urteilseröffnung (Art. 351 StPO), in derselben Besetzung tagt (Bericht der Expertenkommission zum Konzept einer eidgenössischen Strafprozessordnung, S. 140; KAUFMANN, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2013, S. 243; SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 335 StPO; RIKLIN, in: StPO Kommentar, 2. Aufl.