Auszug aus den Erwägungen: [...] 3. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Als Ausfluss dieser Garantie bestimmt Art. 335 Abs. 1 StPO, dass das Gericht während der gesamten Hauptverhandlung in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein eines Gerichtsschreibers tagt. Fällt während der Hauptverhandlung eine Richterin aus, so wird gemäss Art. 335 Abs. 2 StPO die gesamte Hauptverhandlung wiederholt, es sei denn, die Parteien verzichteten darauf. 4. Aus Art.