335 Abs. 2 StPO gilt nur für Kollegialgerichte. Fällt während der Hauptverhandlung eine Einzelrichterin aus, ist die gesamte Hauptverhandlung zu wiederholen. Redaktionelle Vorbemerkungen Vorliegend eröffnete Gerichtspräsidentin X. die erstinstanzliche Hauptverhandlung. Nach Abbruch der Verhandlung ging die Verfahrensleitung auf Gerichtspräsidentin Y. über. Diese nahm weitere Beweise ab und eröffnete im Rahmen der Fortsetzungsverhandlung das Urteil. Die Beschuldigte rügt sinngemäss, dass die Zusammensetzung des Gerichts während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geändert hat.