Regeste Aus Art. 335 Abs. 1 StPO folgt, dass das gesetzmässig zusammengesetzte Gericht während der gesamten Hauptverhandlung, damit von der Eröffnung der Verhandlung (Art. 339 Abs. 1 StPO) bis zur Urteilseröffnung (Art. 351 StPO), in derselben Besetzung tagt. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Zusammensetzung des Gerichts grundsätzlich nicht, auch nicht aus zwingenden oder anderen sachlichen Gründen, geändert werden, ungeachtet der Möglichkeit, den Prozessstoff aus den Protokollen und Akten aufzuarbeiten. Art. 335 Abs. 2 StPO gilt nur für Kollegialgerichte.