SK 14 143 Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Kiener, Oberrichter Weber Gerichtsschreiberin Suter vom 1. Dezember 2014 in der Strafsache A. Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und B. Straf- und Zivilkläger wegen Beschimpfung, übler Nachrede, Nötigung, Sachbeschädigung / Kassation Regeste Aus Art. 335 Abs. 1 StPO folgt, dass das gesetzmässig zusammengesetzte Gericht während der gesamten Hauptverhandlung, damit von der Eröffnung der Verhandlung (Art. 339 Abs. 1 StPO) bis zur Urteilseröffnung (Art. 351 StPO), in derselben Besetzung tagt. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Zusammensetzung des Gerichts grundsätzlich nicht, auch nicht aus zwingenden oder anderen sachlichen Gründen, geändert werden, ungeachtet der Möglichkeit, den Prozessstoff aus den Protokollen und Akten aufzu- arbeiten. Art. 335 Abs. 2 StPO gilt nur für Kollegialgerichte. Fällt während der Hauptverhandlung eine Einzelrichterin aus, ist die gesamte Hauptverhandlung zu wiederholen. Redaktionelle Vorbemerkungen Vorliegend eröffnete Gerichtspräsidentin X. die erstinstanzliche Hauptverhandlung. Nach Abbruch der Verhandlung ging die Verfahrensleitung auf Gerichtspräsidentin Y. über. Diese nahm weitere Beweise ab und eröffnete im Rahmen der Fortsetzungsverhandlung das Ur- teil. Die Beschuldigte rügt sinngemäss, dass die Zusammensetzung des Gerichts während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geändert hat. Auszug aus den Erwägungen: [...] 3. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Als Ausfluss dieser Garantie bestimmt Art. 335 Abs. 1 StPO, dass das Gericht während der gesamten Hauptverhandlung in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein eines Gerichtsschreibers tagt. Fällt während der Hauptverhandlung eine Richte- rin aus, so wird gemäss Art. 335 Abs. 2 StPO die gesamte Hauptverhandlung wieder- holt, es sei denn, die Parteien verzichteten darauf. 4. Aus Art. 335 Abs. 1 StPO folgt, dass das gesetzmässig zusammengesetzte Gericht während der gesamten Hauptverhandlung, damit von der Eröffnung der Verhandlung (Art. 339 Abs. 1 StPO) bis zur Urteilseröffnung (Art. 351 StPO), in derselben Besetzung tagt (Bericht der Expertenkommission zum Konzept einer eidgenössischen Strafpro- zessordnung, S. 140; KAUFMANN, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2013, S. 243; SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 335 StPO; RIKLIN, in: StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 335 StPO). Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 117 Ia 133 E. 1e S. 134; Urteil des BGer 6P.102/2005 vom 26. Juni 2006 E. 2.2) darf die Zusam- mensetzung des Gerichts grundsätzlich nicht, auch nicht aus zwingenden oder anderen sachlichen Gründen, geändert werden, ungeachtet der Möglichkeit, den Prozessstoff aus den Protokollen und Akten aufzuarbeiten (GUT/FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 335 StPO; KAUFMANN, a.a.O., S. 243). Art. 335 Abs. 1 StPO stellt sicher, dass die Richterin, die bei der Urteils- findung mitwirkt, zumindest alle in der Hauptverhandlung unmittelbar erhobenen Bewei- se eigens wahrnimmt (KAUFMANN, a.a.O., S. 244; vgl. auch Urteil des BGer 6B_14/2012 vom 15. September 2012 E. 3.4). 5. Es kann allerdings vorkommen, dass eine Richterin während der Hauptverhandlung ausfällt, z.B. infolge Ausscheidens aus dem Amt, Krankheit oder Unfall. Gemäss Art. 335 Abs. 2 StPO wird in einem solchen Fall die gesamte Hauptverhandlung wieder- holt, es sei denn, die Parteien verzichten darauf. Nach einem Teil der Lehre bezieht sich diese Bestimmung nur auf Kollegialgerichte. Fällt ein Einzelrichter aus, sei stets die gesamte Hauptverhandlung zu wiederholen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1437; SCHMID, 2 a.a.O., N. 3 zu Art. 335 StPO). Andere erachten Art. 335 Abs. 2 StPO jedenfalls implizit auf Einzelgerichte als nicht anwendbar, wenn sie ausführen, dass die Hauptverhandlung bei einem Kollegialgericht in Unterzahl weitergeführt werden könne, sofern die Parteien diesem Vorgehen zustimmen (STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 335 StPO). Nach anderer Ansicht gilt Art. 335 Abs. 2 StPO auch dann, wenn ein Einzelrichter zwischen dem Abbruch und der Wiederaufnahme der Verhandlung ersetzt werden muss (WINZAP, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, Fn. 2 zu Art. 335 StPO). Der Gesetzeswortlaut von Art. 335 Abs. 2 StPO (Fällt während der Hauptverhandlung «eine» Richterin oder «ein» Richter aus, […]) deutet daraufhin, dass sich diese Bestim- mung auf Kollegialgerichte bezieht. In den Materialien finden sich soweit ersichtlich kei- ne Hinweise zum Geltungsbereich von Art. 335 Abs. 2 StPO. Fällt bei einem Kollegialgericht in Dreier- oder Fünferbesetzung (vgl. Art. 81 Abs. 6 GSOG) ein Richter aus und wird dieser ersetzt, hat nach wie vor die Mehrheit der Rich- ter, die bei der Urteilsfindung mitwirken, sämtliche in der Hauptverhandlung unmittelbar erhobenen Beweismittel selber wahrgenommen. Muss hingegen eine Einzelrichterin während der Hauptverhandlung ersetzt werden, fehlt der neuen Einzelrichterin die un- mittelbare Wahrnehmung gewisser an der Verhandlung erhobenen Beweismittel. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Das Gericht soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob es eine Tatsache als bewiesen erachtet oder nicht (BGE 133 I 33 E. 2.1 S. 36; HOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 58 zu Art. 10 StPO; WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 10 StPO). Für die persönliche Überzeugung ist die unmittelbare Wahrnehmung der Beweismittel wichtig. Das Bundesgericht führte diesbezüglich im Ur- teil 6B_14/2012 vom 15. September 2012 E. 3.4 Folgendes aus: Conformément à l'ancien art. 147 al. 1 première phrase PPF (en vigueur jusqu'au 31 décembre 2010), les juges devaient assister à tous les débats. L'art. 335 al. 1 CPP consacre désormais la même règle, qui tend à garantir le principe de l'intime conviction (…). On comprend ainsi que le juge appelé à délibérer puis à statuer doit s'être forgé son intime conviction sur la base du contenu des débats, les preuves, en particulier, qui y ont été administrées ainsi que les arguments développés par les parties, notamment au cours des plaidoiries. Ce principe domine la phase centrale des débats durant la procédure judiciaire de première instance. Aus diesen Gründen kommt die Kammer zum Schluss, dass Art. 335 Abs. 2 StPO nur für Kollegialgerichte gilt. Fällt während der Hauptverhandlung eine Einzelrichterin aus, ist die gesamte Hauptverhandlung zu wiederholen. [...] 3