Die Patientenverfügung ist von der Fachperson im Rahmen der Rechtsordnung zu beachten. Wie dargelegt handelt es sich vorliegend um eine gültige Patientenverfügung. Damit kann von einer freien Willensbestimmung – wie sie Art. 61 Abs. 2 SMVG verlangt – ausgegangen werden. Die Anordnung einer Zwangsernährung wäre somit nach aktuell geltendem Recht unrechtmässig bzw. war es schon nach altem bernischem Recht. Die Frage der kantonsinternen Zuständigkeit ist damit für das Ergebnis unerheblich. […] 7