61 Abs. 1 SMVG). Solange jedoch von einer freien Willensbestimmung der betroffenen Person ausgegangen werden kann, erfolgt von Seiten der Vollzugseinrichtung keine Intervention (Art. 61 Abs. 2 SMVG). In Art. 40b des Gesundheitsgesetzes des Kantons Bern (welcher per 1. Februar 2012 aufgehoben wurde) war festgehalten, dass eine Person im Voraus im Zustand der Urteilsfähigkeit schriftlich oder mündlich anordnen kann, welche Behandlungsmassnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit in einer bestimmten Situation erhalten oder verweigern will. Die Patientenverfügung ist von der Fachperson im Rahmen der Rechtsordnung zu beachten.