5.4. Selbst wenn die eben erörterten Fragen als Fragen des Vollzugsrechts nach bernischem Recht zu beurteilen wären, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Im Kanton Bern kann die Leitung der Vollzugseinrichtung eine unter ärztlicher Leitung und Beteiligung durchzuführende Zwangsernährung anordnen, wenn Lebensgefahr oder eine schwerwiegende Gefahr für die betroffene Person besteht. Die Massnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar sein und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der eingewiesenen Person verbunden sein (Art. 61 Abs. 1 SMVG).