Die Urteilsfähigkeit von C. im Zeitpunkt der Errichtung der Patientenverfügung wird von niemandem bestritten. Es bestehen auch keine Zweifel, dass die Patientenverfügung auf 6 seinem freien Willen beruhte und schon im Zeitpunkt der Verlegung auf die BEWA seinem mutmasslichen Willen entsprach. Es handelt sich also um eine gültige Patientenverfügung. Die Beschwerde wäre somit auch aus diesem Grund gutzuheissen und Ziffer 3 der Verfügung des FB aufzuheben.