Diese Bestimmung besagt, dass die Vollzugsbehörden bei Hungerstreiks im Straf- und Massnahmevollzug keine Zwangsernährung anordnen. Gemäss Abs. 3 der Bestimmung respektieren die Vollzugsbehörden eine Patientenverfügung des Hungerstreikenden, wenn dieser schriftlich bestätigt, dass er auch bei Verlust des Bewusstseins eine künstliche Ernährung ablehne. Urteilsfähigkeit des Häftlings im Zeitpunkt der Errichtung der Patientenverfügung vorausgesetzt, könnte somit heute im Kanton Zug keine Zwangsernährung angeordnet werden. Die Urteilsfähigkeit von C. im Zeitpunkt der Errichtung der Patientenverfügung wird von niemandem bestritten.