5.3. Vor dem 5. Mai 2012 bestand im Kanton Zug noch keine Regelung zur Frage der Zwangsernährung von inhaftierten Personen. Da die zugerischen Behörden jedoch vorliegend keine Zwangsernährung angeordnet haben, kann die Frage nach der Zulässigkeit einer entsprechenden Anordnung per 14. April 2011 offen gelassen werden. Am 5. Mai 2012 ist im Kanton Zug § 6a Abs. 1 der Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen in Kraft getreten. Diese Bestimmung besagt, dass die Vollzugsbehörden bei Hungerstreiks im Straf- und Massnahmevollzug keine Zwangsernährung anordnen.