372 Abs. 2 ZGB). Sind diese Voraussetzungen erfüllt und ist der Inhaftierte über die möglichen Konsequenzen seine Handelns im Bild, so muss der in der Verfügung festgehaltene Willen des Häftlings berücksichtigt werden, wie das auch bei einem Patienten in Freiheit der Fall wäre (THOMAS NOLL, Hungerstreik in U-Haft und Vollzug in forumpoenale 6/2013 S. 369, 373).