Das Verbot gelte für alle Formen lebenserhaltender Massnahmen, insbesondere für die Zwangsmedikation, Zwangsernährung und der zwangsweisen Flüssigkeitszufuhr. Es sei sein fester Entschluss, mit der Nahrungsverweigerung seinen Tod herbeizuführen. Sämtliche Folgen der Nahrungsverweigerung wie Bewusstseinsverlust oder andere Gesundheitsschädigungen, die vor dem Tod eintreten, bis schliesslich den Tod, nehme er in Kauf. Diese Patientenverfügung gelte, sofern sie nicht schriftlich von ihm widerrufen werde. Mit dem Hungerstreik hatte C. bereits am 5. März 2011 in der Anstalt Bostadel begonnen (pag.