5.1. Der Inhaftierte verfasste am 18. April 2011 eine Patientenverfügung (pag. 119), in welcher er sämtlichen Mitarbeitern des Inselspitals untersagt, lebenserhaltende Massnahmen durchzuführen. Er erklärte ausdrücklich, sterben zu wollen. Seinen Willen bekräftigte er in der Patientenverfügung vom 6. Mai 2011 (pag. 117), in welcher er allen Ärzten, Spitälern und deren Mitarbeitern verbot, lebenserhaltende Massnahmen an ihm vorzunehmen. Das Verbot gelte für alle Formen lebenserhaltender Massnahmen, insbesondere für die Zwangsmedikation, Zwangsernährung und der zwangsweisen Flüssigkeitszufuhr.