Weil es auch bei der Anordnung einer Zwangsernährung um eine Frage der Vollstreckung geht, wären vorliegend die Behörden des Kantons Zug zuständig gewesen und es hätte zugerisches Recht zur Anwendung gelangen müssen. Die Berner Behörden waren mithin am 14. April 2011 für den Erlass einer Verfügung mit Vollstreckungscharakter gar nicht zuständig. Die Beschwerde ist aus diesem Grund gutzuheissen und Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.