Dadurch wird die ordnungsgemässe Vollstreckung gefährdet. Schliesslich ist auch dann die Durchführung des Strafvollzugs tangiert, wenn es um die viel diskutierte Frage geht, ob die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs Vorrang vor dem Willen des Hungerstreikenden haben soll. Entscheide über die Durchführung wie auch solche über die Beendigung des Strafvollzuges obliegen wie gesagt der Vollstreckungsbehörde. Weil es auch bei der Anordnung einer Zwangsernährung um eine Frage der Vollstreckung geht, wären vorliegend die Behörden des Kantons Zug zuständig gewesen und es hätte zugerisches Recht zur Anwendung gelangen müssen.