Dass es bei der Anordnung einer Zwangsernährung um eine Vollstreckungs-, nicht um eine blosse Vollzugsfrage geht, zeigt sich an folgenden Überlegungen: Beendet ein Häftling seinen Hungerstreik nicht freiwillig und wird die Zwangsernährung nicht angeordnet, führt dies zum Tod des Streikenden und damit zur Beendigung des Strafvollzugs. Den meisten Hungerstreikenden geht es darum, durch den Streik Vollzugserleichterungen zu erzwingen oder die Beendigung des Vollzugs herbeizuführen. Dadurch wird die ordnungsgemässe Vollstreckung gefährdet.