61 SMVG-BE dagegen erklärt die Leitung der Vollzugseinrichtung zur Anordnung einer Zwangsernährung zuständig. Nach Auffassung der Kammer geht die Befugnis zur Anordnung oder Nichtanordnung einer Zwangsernährung wesentlich weiter als beispielsweise die Zuteilung des Arbeitsplatzes oder die Bewilligung von Aus- und Weiterbildungen. Sie geht auch weiter als die Kompetenz zur Aussprechung von Disziplinarmassnahmen. Dass es bei der Anordnung einer Zwangsernährung um eine Vollstreckungs-, nicht um eine blosse Vollzugsfrage geht, zeigt sich an folgenden Überlegungen: