4.3. Es stellt sich somit die Frage, ob die Anordnung einer Zwangsernährung unter den Begriff der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs zu subsumieren ist. Dem Wortlaut der einschlägigen kantonalen gesetzlichen Grundlagen lässt sich die Antwort nicht entnehmen. So hält § 6a der zugerischen Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen fest, die Vollzugsbehörde ordne keine Zwangsernährung an. Art. 61 SMVG-BE dagegen erklärt die Leitung der Vollzugseinrichtung zur Anordnung einer Zwangsernährung zuständig.