4.2. Auf Vollzugsfragen, welche den Anstaltsalltag betreffen, ist dasjenige kantonale Recht anwendbar, in welchem die Anstalt geografisch gelegen ist (BRÄGGER, a.a.O., S. 391, 395). Die Verfügungen in Vollstreckungsfragen stützen sich dagegen auf das Recht jenes Kantons, welcher die Vollstreckungszuständigkeit innehat (BRÄGGER, a.a.O., S. 391, 396). Das Urteil gegen C. erging im Kanton Zug, weshalb letzterer nach Art. 372 StGB auch verpflichtet war, dieses zu vollziehen. Auf Vollstreckungsfragen war im vorliegenden Fall also zugerisches Recht anwendbar.